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BGH Beschluss v. - Xa ZR 14/10-1

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: BPatG, 5 Ni 13/09 vom

Gründe

Dem Sachverständigen steht der abgerechnete Betrag von insgesamt 1.975 Euro, den der Senat je zur Hälfte auf die beiden Verfahren Xa ZR 68/07 und Xa ZR 14/10 verteilt hat, gemäß § 8 JVEG in voller Höhe zu.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der angesetzte Stundensatz von 95 Euro nicht zu beanstanden. Wie auch der Beklagte nicht verkennt, kann die Tätigkeit des Sachverständigen keinem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiete zugeordnet werden. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe hat deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren im Einzelfall der Honorargruppe 10 zugeordnet werden (, GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschädigung IV; Beschluss vom - X ZR 75/05, DS 2007, 349 Rn. 4 mwN; st. Rspr.). Die Voraussetzungen für eine solche Zuordnung sind auch im Streitfall gegeben.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Sachverständige für die angefallenen Reisezeiten nicht nur Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 JVEG abrechnen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG fällt das nach Stunden bemessene Honorar auch für Reise- und Wartezeiten an.

Fundstelle(n):
TAAAD-59072