Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Stuttgart, 19 T 310/09 vom AG Ludwigsburg, 3 IK 429/06 -s vom
Gründe
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte (fortan: Treuhänderin) ist zur Treuhänderin ernannt worden. Mit Beschluss vom ist die Restschuldbefreiung angekündigt, mit weiterem Beschluss vom das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.
Mit Schreiben vom hat die Schuldnerin eine Überprüfung des an die Treuhänderin abzuführenden pfändbaren Betrages ihres Arbeitseinkommens beantragt. Die Schuldnerin ist beim A. , Landesverband Baden-Württemberg e.V., angestellt. Sie hat eine im Tarifvertrag vorgesehene Zusatzvereinbarung abgeschlossen, nach welcher sie zusätzlich beim V. e.V. (fortan: V. ) versichert ist; die Beiträge in Höhe von 4,6 % des jeweiligen Arbeitslohnes hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Schuldnerin und die Treuhänderin streiten um die Frage, ob der Beitrag Teil des Arbeitseinkommens ist.
Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 4,99 € abzuziehen seien; den weitergehenden Antrag der Schuldnerin hat es abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass die Beiträge des Arbeitgebers an den V. ebenfalls als unpfändbar zu berücksichtigen seien. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Treuhänderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin erreichen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin.
Das Beschwerdegericht hat die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht geprüft. Diese ist nicht gegeben. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO folgt noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter oder Treuhänder und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts zum Gegenstand hat (vgl. , ZIP 2010, 1197 f Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Der Antrag der Schuldnerin wäre als unzulässig abzulehnen gewesen.
Fundstelle(n):
OAAAD-59026