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FG Münster Urteil v. - 13 K 3807/06 F EFG 2011 S. 421 Nr. 5

Gesetze: GWB § 81 Abs 2, OWiG § 17 Abs 1 bis 3, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 Satz 4

Betriebsausgaben:

Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG

Leitsatz

1) Eine nach § 81 Abs. 2 GWB i.V.m. § 17 Abs. 1 bis 3 OWiG festgesetzte Geldbuße, mit der der wirtschaftliche Vorteil des Steuerpflichtigen nicht abgeschöpft wird, unterfällt dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG.

2) Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug einer solchen Geldbuße ist, dass sie tatsächlich in der Weise "mehrerlösbezogen" festgesetzt wird, dass zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Mehrerlös (und damit auch dem wirtschaftlichen Vorteil) eine betragsmäßige Korrespondenz besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 86/2011 (Keine Abziehbarkeit einer Geldbuße, die ausschließlich Sanktionscharakter hat)
EFG 2011 S. 421 Nr. 5
ZAAAD-58944

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FG Münster, Urteil v. 05.10.2010 - 13 K 3807/06 F

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