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Einkommensteuer | Kindergeld für Saisonarbeitnehmer
Mit Beschluss v. hat der III. Senat des BFH dem EuGH folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er dem danach nicht zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls dann die Befugnis nimmt, nach seinem nationalen Recht dem nur vorübergehend in seinem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren, wenn weder der Arbeitnehmer selbst noch seine Kinder in dem nicht zuständigen Staat wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten?
In beiden Vorlagesachen (III R 5/09 [s. oben] und III R 35/10) waren die polnischen Saisonarbeiter nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden und hätten daher auch Kinderfreibeträge beanspruchen können, die aber wohl nicht die Förderung durch das Kinde...