Glücksspielabgaben nach § 13 NGlüSpG zählen zu den Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i. S.
des § 8 Nr. 1f Satz 1 GewStG.
Die Glücksspielabgaben sind Aufwendungen für die Überlassung des Rechts auf Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen
i. S. des § 8 Nr. 1f Satz 1 GewStG.
Bei der Überlassung des Rechts muss es sich nicht um eine Konzession oder eine Lizenz i. S. des Klammerzusatzes der Norm
handeln, da im Klammerzusatz insbesondere Konzessionen und Lizenzen benannt sind, der Tatbestand der Norm damit auch andere
Arten der Überlassung von Rechten erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 655 Nr. 7 QAAAD-58772
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.11.2010 - 6 K 240/09
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