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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1688/05 (Kg)

Gesetze: EStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. aEStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. bEStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. cEStG 2007 § 52 Abs. 61a S. 2AufenthG § 18AufenthG § 25 Abs. 3AufenthG § 101 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. e Richtlinie 2004/83/EG Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG Art. 28 Abs. 1 AuslG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 55 Abs. 3 AuslG § 56

Kein Kindergeldanspruch für zuerst ausländerrechtlich nur geduldeten und nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis tatsächlich nicht erwerbstätigen Ausländer

Leitsatz

1. Ein Ausländer, der seit 2000 Abschiebungssschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und seither fortgesetzt Duldungen nach § 55 Abs. 2, § 56 AuslG erhalten hat, war vor dem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis auch unter Berücksichtigung der rückwirkend anzuwendenden Neufassung von § 62 Abs. 2 EStG nicht kindergeldanspruchsberechtigt; ein Kindergeldanspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG.

2. Ein Ausländer war auch nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für die Monate nicht kindergeldanspruchsberechtigt, in denen er nicht eine der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG i. d. F. vom (berechtigte Erwerbstätigkeit oder Bezug von Geldleistungen nach dem SGB III oder Inanspruchnahme von Elternzeit) erfüllt hat.

Fundstelle(n):
RAAAD-58763

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Sächsisches FG, Urteil v. 16.11.2010 - 8 K 1688/05 (Kg)

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