Kein Kindergeldanspruch für zuerst ausländerrechtlich
nur geduldeten und nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis
tatsächlich nicht erwerbstätigen Ausländer
Leitsatz
1. Ein Ausländer, der seit 2000
Abschiebungssschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und seither fortgesetzt
Duldungen nach § 55 Abs. 2, § 56 AuslG erhalten hat, war vor dem
Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter
Beschäftigungserlaubnis auch unter Berücksichtigung der
rückwirkend anzuwendenden Neufassung von § 62 Abs. 2 EStG nicht
kindergeldanspruchsberechtigt; ein Kindergeldanspruch ergibt sich auch nicht
unmittelbar aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG.
2. Ein Ausländer war auch nach
Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter
Beschäftigungserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für die Monate
nicht kindergeldanspruchsberechtigt, in denen er nicht eine der Voraussetzungen
des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG i. d. F. vom (berechtigte
Erwerbstätigkeit oder Bezug von Geldleistungen nach dem SGB III oder
Inanspruchnahme von Elternzeit) erfüllt hat.
Fundstelle(n): RAAAD-58763
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Sächsisches FG, Urteil v. 16.11.2010 - 8 K 1688/05 (Kg)
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