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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 12 Ko 2520/09

Gesetze: RVG § 15aVVRVG Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 FGO § 139 Abs. 3 Satz 3

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

  1. Ergeht im Rahmen einer Kostenentscheidung auch ein Beschluss nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, ist auf Antrag des Finanzamts eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, weil bei dieser Konstellation ein Fall des § 15a Abs. 2 3. Alt. RVG gegeben ist.

  2. Zweck der Anrechnungsvorschrift des VVRVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 ist es, zu verhindern, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird.

  3. Ist der kostenpflichtige Antragsgegner sowohl mit den Kosten des Klageverfahrens als auch infolge der Entscheidung nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO mit den Kosten des Vorverfahrens belastet, kann er sich gem. § 15a Abs. 2 3. Alt. RVG als Dritter auf die Anrechnung von in demselben Verfahren entstandenen Gebühren berufen.

  4. Umfangreiche und besonders qualifizierte Ausführungen zur Sach- und Rechtslage reichen für die Gewährung einer Erledigungsgebühr ebenso wenig aus, wie die Bewältigung umfangreichen Aktenmaterials.

Fundstelle(n):
CAAAD-58755

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 30.11.2010 - 12 Ko 2520/09

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