Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz
Ergeht im Rahmen einer Kostenentscheidung auch ein Beschluss nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, ist auf Antrag des Finanzamts eine
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, weil bei dieser Konstellation ein Fall des § 15a Abs.
2 3. Alt. RVG gegeben ist.
Zweck der Anrechnungsvorschrift des VVRVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 ist es, zu verhindern, dass die gleiche Tätigkeit zweimal
honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird.
Ist der kostenpflichtige Antragsgegner sowohl mit den Kosten des Klageverfahrens als auch infolge der Entscheidung nach §
139 Abs. 3 S. 3 FGO mit den Kosten des Vorverfahrens belastet, kann er sich gem. § 15a Abs. 2 3. Alt. RVG als Dritter auf
die Anrechnung von in demselben Verfahren entstandenen Gebühren berufen.
Umfangreiche und besonders qualifizierte Ausführungen zur Sach- und Rechtslage reichen für die Gewährung einer Erledigungsgebühr
ebenso wenig aus, wie die Bewältigung umfangreichen Aktenmaterials.
Fundstelle(n): CAAAD-58755
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 30.11.2010 - 12 Ko 2520/09
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