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Insolvenzrecht | Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz
Ein Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen; dies folgt aus dem Prinzip der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB). In der Insolvenz eines Ehegatten richtet sich dieser Anspruch ausschließlich gegen den Insolvenzverwalter. Dieser darf die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht davon abhängig machen, dass sich der begünstigte Ehegatte zur Auszahlung des Werts des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils in die Insolvenzmasse verpflichtet.
Damit hat sich der BGH der Begründung des Berufungsgerichts angeschlossen. Dieses hatte ausgeführt, dass es für einen derartigen Anspruch des Insolvenzverwalters keine Rechtsgrundlage gebe. Weder die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) noch eine ungerechtfertigte...