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NWB BB 1/2011 S. 6

Haftung für Steuerschulden eines Kleingewerbetreibenden

Wenn eine Person ein Handelsgeschäft erwirbt und unter der bisherigen Firma (Name) fortführt, haftet sie für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das FG Münster hat nunmehr festgestellt, dass die Haftung gem. § 25 HGB nicht für Kleingewerbetreibende gilt, die nicht im Handelsregister eingetragen sind ( NWB WAAAD-53861).

Praxishinweis

Ein Haftungsrisiko gem. § 25 HGB kann dann bestehen, wenn das bisherige Unternehmen von dem Erwerber unter derselben Firma (Name) weiterbetrieben wird. Sollte die Haftungsnorm gem. § 25 HGB mangels Namensfortführung nicht eingreifen oder die Eintragung im Handelsregister fehlen, so schließt dies nicht die Haftung aus. Denn es droht eine zumindest steuerliche Haftung für...

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