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Arbeitshilfe - Stand: 30.12.2010

Der Elternunterhalt

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Aus diesem Grund müssen nicht nur Eltern ihren minderjährigen Kindern Unterhalt leisten, sondern Kinder und Enkel haben im Bedarfsfall ebenso ihre Eltern bzw. Großeltern zu unterhalten. Rechtsgrund ist die Verwandtschaft. Die Prüfung der Voraussetzungen von Elternunterhalt kann anhand der nachfolgenden Checkliste vorgenommen werden. Grundlage ist der Beitrag in der NWB-EV 1/2011 von Schmidt-Graumann (vgl. NWB-EV 1/2011 S. 18)

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