Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
I
1. Der 1958 geborene, seit 2006 verheiratete Beklagte bestand 1977 die Reifeprüfung und leistete danach seinen Grundwehrdienst ab. 1979 trat er als Kriminalkommissaranwärter in den Dienst des Bundeskriminalamtes ein und durchlief dort eine Ausbildung für den gehobenen Kriminaldienst, die er 1982 als Diplom-Verwaltungswirt abschloss. 1984 wurde er zum Kriminalkommissar, 1986 zum Kriminaloberkommissar und 1990 zum Kriminalhauptkommissar ernannt. Seit 1985 ist er Beamter auf Lebenszeit.
Von 1983 bis 1987 studierte der Beklagte neben der Wahrnehmung seines Amtes Rechtswissenschaft und legte 1987 beim Hessischen Justizprüfungsamt die Erste Juristische Staatsprüfung ab. Eine zweijährige Aufstiegsausbildung schloss er 1990 ab und wurde im selben Jahr zum Kriminalrat befördert. 1991 wurde er von der Universität Frankfurt zum Doktor der Rechte promoviert und 1992 zum Kriminaloberrat befördert.
1993 wurde er an das Sächsische Innenministerium abgeordnet, wo er ein Referat leitete. 1994 kehrte er an das Bundeskriminalamt zurück. Von 1995 bis zum Juli 1999 wurde er an die Polizei-Führungsakademie ... abgeordnet und als Dozent im Fachbereich Rechtswissenschaft - seit 1998 als dessen stellvertretender Leiter - eingesetzt; hier wurde er 1996 zum Kriminaldirektor befördert. 1999 wurde er an das Bundesministerium des Innern abgeordnet und dort als Referent und stellvertretender Referatsleiter in der Abteilung ... verwendet. Zu Beginn des Jahres 2001 kehrte er an das Bundeskriminalamt zurück und übernahm dort die Leitung eines Referats, das sich mit organisierter Kriminalität ("OK") befasste.
Mit Wirkung vom wurde der Beklagte zum ... abgeordnet und am dorthin versetzt. Seit 2003 leitete er dort das Referat "..." (...). Am wurde er zum Leitenden Regierungsdirektor befördert. Neben seiner dienstlichen Tätigkeit bot er, wie zuvor schon an der Universität ..., als Lehrbeauftragter seit dem Sommersemester 2006 an der Universität ... Lehrveranstaltungen im Fach "Kriminalistik im Ermittlungsverfahren" an.
Ende Dezember 2006 bewarb sich der Beklagte um den Dienstposten eines Referatsleiters "..., ..." Gegen die Ablehnung seiner Bewerbung legte er Widerspruch ein, suchte erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz nach ( BVerwG 2 VR 4.07 -) und machte Schadensersatzansprüche geltend. Mit Verfügung vom wurde er mit sofortiger Wirkung von der Leitung des Referats ... entbunden und als Justitiar für die Aufgabe "Einsatz IT-basierter ND-Mittel" eingesetzt. Gegen diese Umsetzung hat er die noch anhängige Klage BVerwG 2 A 11.08 erhoben.
Die dienstlichen Leistungen des Beklagten sind im Beurteilungsbeitrag des Bundeskriminalamtes vom November 2002 mit 6,5 Punkten (bei einer Punkteskala von 1 bis 9) bewertet worden. Beim ... wurde er erstmals zum Oktober 2004 in einer Regelbeurteilung mit der Note 2 ("Übertrifft die Normalleistungen") beurteilt. Die letzte Regelbeurteilung zum April 2007 endet mit der Note 8 ("Übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"). Der neueste Beurteilungsbeitrag vom bescheinigt dem Beklagten häufig oder ganz überwiegend herausragende Leistungen sowie stärker und besonders ausgeprägte Fähigkeiten, die ihn in die Lage versetzten, leitende Tätigkeiten in vielen Bereichen mit operativer und juristischer Schwerpunktsetzung auszuüben.
2. Am wandte sich die dem Beklagten untergebene, damals 27 Jahre alte Referentin Frau K. an die Gleichstellungsbeauftragte (Frau I.) und schilderte ihr Vorkommnisse, durch die sie sich von Seiten des Beklagten beeinträchtigt fühlte. Nach einem weiteren Gespräch mit Frau I. unterrichtete diese den Leiter des Leitungsstabes des ... (Herrn Dr. G.). Der Präsident des ... (Herr U.) führte im November 2007 jeweils ein Vier-Augen-Gespräch mit Frau K. und der Referentin Frau S., die ebenfalls den Beklagten belastete, und unterrichtete den damaligen Vorgesetzten des Beklagten, Abteilungsleiter W. Frau K. wurde zum in eine andere Abteilung umgesetzt.
Im Zuge der Vorermittlungen ging die Klägerin zunächst dem Verdacht nach, der Beklagte habe unerlaubt seine ihm dienstlich unterstellten Mitarbeiter veranlasst, während der Dienstzeit private Aufsätze zu verfassen und Korrektur zu lesen. In diesem Zusammenhang wurde der dienstliche Rechner des Beklagten durchsucht. Die Nachforschungen wurden sodann auf den Vorwurf ausgedehnt, der Beklagte habe die Referentin Frau Dr. R. damit beauftragt, während des Dienstes ein Gutachten über die Anwendbarkeit des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf die Mitarbeiter des Referats (dessen Verlegung ... nach Berlin bevorstand) anzufertigen. Hinzukam der Vorwurf, der inzwischen in Berlin arbeitende Beklagte habe Dienstreisen nach ... dazu benutzt, während der Dienstzeit seine Vorlesungen an der dortigen Universität abzuhalten. Bei der Überprüfung dieser Vorwürfe ergaben sich weitere Anhaltspunkte für sexuelle Belästigungen sowie für beleidigende Äußerungen des Beklagten über den Präsidenten des ..., Abteilungsleiter W. und einen leitenden Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes (Dr. B.).
Die bis Mitte April 2008 gesammelten Vorwürfe gegen den Beklagten, gaben der Klägerin Anlass, den Beklagten von seiner Funktion als Referatsleiter abzulösen. Dies geschah durch die erwähnte Verfügung vom . Im Anschluss daran bemühte sich die Klägerin durch weitere informatorische Befragungen darum, die Vorwürfe gegen den Beklagten zu erhärten oder zu entkräften. In diesem Verfahrensstadium hörte der Disziplinarbereich des ... Frau K., Frau L., Frau Dr. R. und Frau S. sowie die Herren B., R. und Dr. R. als Zeugen an und unterbreitete sodann dem Präsidenten des ... den Vorschlag, gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Präsident stimmte dem Vorschlag zu und traf am eine entsprechende Entscheidung, die aktenkundig gemacht wurde. Zum Ermittlungsführer wurde Regierungsrat Dr. R. bestimmt. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom selben Tage hiervon unterrichtet.
In der Zeit vom 24. Juli bis zum wurden von Dr. R. im Beisein des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten insgesamt 26 Personen als Zeugen angehört (Beiakten VIII - X). Zwei weitere Zeugen wurden schriftlich angehört. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten beantragte Vernehmung weiterer 53 Zeugen lehnte die Klägerin mit Schreiben vom ab. Bei den Vernehmungen waren in wechselnder Zusammensetzung auch weitere Angehörige des Referats ... (...) anwesend, darunter Oberregierungsrätin H., Regierungsdirektor B. und Regierungsdirektor T.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom den Ermittlungsführer Dr. R. und mit Schreiben vom auch Regierungsdirektor T. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und erhob gegen beide Dienstaufsichtsbeschwerden. Die Anträge gegen Dr. R. wurden mit Schreiben vom abgelehnt; die gegen Herrn T. gerichteten Anträge hat die Klägerin nicht beschieden. Bereits zuvor hatte der Beklagte mit einem Schreiben vom gegen den Präsidenten des ... Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Diese wies das Bundeskanzleramt mit Schreiben vom zurück. Zugleich teilte es dem Beklagten mit, der Präsident des ... sowie der leitende Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes Dr. B. hätten sich für befangen erklärt.
Am wurde dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen eröffnet. Dieser nahm hierzu mit Schreiben vom Stellung. Am nahm das Personalratsmitglied A. auf Veranlassung des Beklagten als dessen Vertrauensperson Einsicht in die Disziplinarakten. Sein 28 Seiten langer Bericht ist nicht zu den Ermittlungsakten gelangt. Der Personalrat hat sich inhaltlich von dem Bericht distanziert.
3. Mit der am beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Disziplinarklage vom beantragt die Klägerin, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Sie wirft ihm vor, ein Dienstvergehen begangen zu haben, und trägt in diesem Zusammenhang vor, der Beklagte habe mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Worte und teilweise auch körperlich sexuell belästigt, unberechtigt Nebentätigkeiten ausgeübt und Mitarbeiter zu dienstfremden Aufgaben herangezogen, Beleidigungen über den Präsidenten des ..., den Abteilungsleiter W., den leitenden Mitarbeiter des Bundeskanzleramts Dr. B. und eine Mitarbeiterin geäußert, gegen die Regelungen über die Arbeitszeit verstoßen, eine Tür des Dienstgebäudes beschädigt und unberechtigt ein privates Notebook in die Diensträume gebracht.
Der Beklagte hat auf die Klage mit Schriftsatz vom erwidert, Mängel des Verfahrens gerügt und die Vorwürfe in der Sache zurückgewiesen.
4. Durch Verfügung vom enthob die Klägerin den Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes und ordnete gemäß § 38 Abs. 2 BDG die Einbehaltung von 50 Prozent seiner Dienstbezüge mit der Begründung an, die Wahrscheinlichkeit einer Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ergebe sich aus der Vielzahl der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und speziell aus dem gravierenden materiellen Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten sexuellen Belästigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Bezüge durch BVerwG 2 AV 4.09 - ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde.
5. Durch Schreiben des stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten des ... vom wurde die weitere Zulassung des Beklagten zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beim ... abgelehnt. Diese sogenannte Entziehung des Sicherheitsbescheides trat mit sofortiger Wirkung ein. Sie hatte unmittelbar den Verlust der Zugangsberechtigung des Beklagten zu den Dienstgebäuden des ... zur Folge. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos ( BVerwG 2 VR 6.09 -).
II
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Disziplinarklage im Wesentlichen Folgendes vor:
1. Der Beklagte habe die Mitarbeiterinnen Frau K., Frau L. und Frau S. verbal und teilweise auch körperlich sexuell belästigt und gegenüber den Mitarbeiterinnen Dr. R., Frau L. und dem Mitarbeiter Herrn M. anzügliche oder obszöne Ausdrücke verwendet.
a) Verfehlungen gegenüber Frau K.
(1)
Zum Jahreswechsel 2006/2007 habe der Beklagte unter Verwendung seiner Kampfsportkünste Frau K. mit seiner Hand auf seinen Rücken gezogen, so dass sie mit ihrer Brustseite (Schultern bis Bauch) auf seinem Rücken gelegen habe. In dieser Position habe er seine Mitarbeiterin sodann durch sein Geschäftszimmer getragen, in dem sich zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Personen befunden hätten. Frau K. sei sich "wie ein strampelnder Maikäfer" vorgekommen. Sie habe nur noch herunter gewollt und gerufen: "Lassen Sie mich runter!" Das habe der Beklagte dann auch getan.
(2)
Zum Jahreswechsel 2006/2007 habe der Beklagte Frau K. auf ein Hautproblem angesprochen: "Ach das ist ja furchtbar, Sie haben ja so viele Pickel im Gesicht. Das hat hormonelle Ursachen. Dagegen kann man etwas tun."
(3)
Zum Jahreswechsel 2006/2007 habe der Beklagte zu Frau K. gesagt: "Ziehen Sie sich mal vernünftig an. Bei Ihnen hängt ja alles raus."
(4)
Im Frühjahr 2007 habe der Beklagte gegenüber Frau K. geäußert, er besitze noch ordentliche Muskelmasse unter seinem Fett. Er habe seinen Brustmuskel angespannt und gesagt: "Fühlen Sie mal!" Frau K. habe erwidert: "Das mache ich nicht." Der Beklagte habe mit dem Wort "Doch!" mit einem festen Griff ihre rechte Hand genommen und sie an seinen linken Brustmuskel geführt. In dieser Position habe er ihre Hand festgehalten.
(5)
In einem im Mai 2007 geführten Beurteilungsgespräch habe er sich mit Frau K. über ihre dienstlichen Leistungen unterhalten und dann mit sexuellem Unterton hinzugefügt: "Wir müssen noch mal zu Ihrem Wesen als Frau kommen."
(6)
Bei einer anderen Gelegenheit im Frühjahr 2007 habe er im Zimmer von Frau K. zu ihr gesagt: "Das ist das perfekte Wetter, um meine 240. Sau zu schießen. Und das ist das Einzige, was ich zähle."
(7)
Während einer Dienstreise nach Budapest im Juni 2007 habe der Beklagte zu Frau K. gesagt: "Ach ja, dann werden wir heute Abend wieder so gemästet, dann haben wir gar keine Lust mehr auf Sex." Frau K.: "Glauben Sie, dass mich erst schweres Essen davon abhalten würde?" Der Beklagte hierauf: "Das habe ich befürchtet." Später: "Sie können es sich immer noch überlegen."
(8)
Im Sommer 2007 habe der Beklagte zu Frau K. gesagt: "Ja, wenn der <Mitarbeiter Herr T.> nicht dieses Problem <Mundgeruch> hätte, würden Sie den eigentlich küssen? ... Wenn der <Mitarbeiter> I. den Schnauzer nicht hätte, würden Sie den eigentlich küssen? ... Dass Sie mich küssen wollen, weiß ich ja. Aber würden Sie den küssen?"
(9)
Im Sommer 2007 hätten der Beklagte, Frau K. und Herr S. während einer Mittagspause im Eingang zu Herrn S. Büro gestanden und über das Thema "Essen" und schließlich über das Thema "dick sein" gesprochen. Der Beklagte habe zu Frau K. gesagt: "Ja, Sie können noch was essen." Gleichzeitig habe er ihr unvermittelt an den Bauch gefasst und ihn kurz gestreichelt. Frau K. sei daraufhin zurückgewichen. Herr S. habe bei seiner Zeugenvernehmung den Vorfall bestätigte und sich noch genau daran erinnern können, dass Frau K. einen sehr roten Kopf bekommen, beschämt gelacht habe und konsterniert gewesen sei. Nach Wahrnehmung des Zeugen sei Frau K. das Streicheln ihres Bauches äußerst unangenehm gewesen.
(10)
Der Ausdruck "ficken" sei vom Beklagten häufig, auch gegenüber Mitarbeiterinnen, benutzt worden.
In der letzten Juliwoche 2007 seien der Beklagte, Frau R., Herr B. und Frau K. gemeinsam in das China-Restaurant "Peking" in Berlin-Mitte zum Mittagessen gegangen. Anlass des Mittagessens sei der Besuch des Herrn B. in Berlin gewesen. Zwischen dem Beklagten, Frau R. und Herrn B. habe ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden, das den Beklagten zu noch laxeren Umgangsformen veranlasst habe. Noch vor dem Mittagessen habe der Beklagte das alte Schild einer früheren Kneipe "Niquet" erblickt und gesagte: "Niquet - Was soll denn das eigentlich heißen? Wahrscheinlich ficken." Frau K. habe hierauf ablehnend mit der Bemerkung "Na, das fängt ja hier schon mal gut an." erwidert.
(11)
Im Restaurant habe der Beklagte links neben Frau K. gesessen. Er habe seine Hände auf seinen Knien unter dem Tisch gehalten, sei mit seiner Hand zu Frau K. Knie hinüber gegangen und habe angefangen, mit drei oder vier seiner Finger Frau K. Knie zu streicheln. Frau K. habe damals Rock und Strümpfe getragen, ihre Knie seien unbedeckt gewesen. Frau K. habe laut und deutlich: "Griffel weg!" gesagt. Der Beklagte habe erwidert: "Was haben Sie denn, ich habe doch nur meine Beine ausgefahren."
(12)
Am Nachmittag desselben Tages habe der Beklagte gegenüber Frau K. gemeint, dass man sich jetzt ja küssen könne.
(13)
Im September 2007 habe Frau K. gegenüber dem Beklagte geäußert, sie halte ihre Teilnahme an einer geplanten Dienstreise in das Kosovo nicht für sinnvoll. Der Beklagte habe geantwortet: "Doch, Ihre Teilnahme ist sinnvoll, und dann werden wir nicht so viel schlafen wie in Budapest."
(14)
Bei einem Gespräch im Oktober 2007 mit Frau K. habe diese den Mitarbeiter D. erwähnt. Daraufhin habe der Beklagte gesagt: "D.? Ach ja, an den erinnere ich mich. Groß, blond, knackig. Klar, dass der Ihnen gefallen hat."
(15)
Im Oktober 2007 habe der Beklagte zu Frau K. gesagt: "Das würde ich Ihnen nie antun. Dafür habe ich Sie doch viel zu gerne. Vielleicht zu gerne. ... Die Leute gucken immer so skeptisch auf uns, weil wir so eine enge Beziehung haben und weil ich Ihnen ja auch vertraue. Aber wir beide wissen ja, dass wir nicht ficken."
(16)
Am habe der Beklagte der inzwischen umgesetzten Frau K. Geburtstagsgrüße auf ihrer Mailbox übermittelt und ergänzt: "Hoffentlich gefällt es Ihnen in Ihrem neuen Bereich. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie sich mal bei mir melden würden. ... Schließlich bin ich immer noch Ihr Chef."
(17)
Mitte Juli 2008 habe sich Frau K. auf dem Auto-Parkgelände vom Beklagten aus seinem Auto heraus angestarrt gefühlt.
b) Verfehlungen gegenüber Frau L. (Jahrgang 1977)
(18)
Am auf einer Dienstreise in Paris habe der Beklagte vorgeschlagen, Frau L. nicht in einem Hotelraum, sondern in seinem eigenen Hotelzimmer über die anstehende Veranstaltung zu unterrichten (briefing). Dies sei Frau L. unangenehm gewesen. Tatsächlich habe die Unterrichtung dort auch ohne weitere Auffälligkeiten stattgefunden.
(19)
Am in Paris habe der Beklagte vor der Seine-Fahrt zu Frau L. gesagt: "Ich bin gespannt, was Sie heute Abend anziehen werden."
(20)
Am in Paris habe der Beklagte beim Betreten des Ausflugsbootes Frau L. Ausweis in die Hand genommen und gesagt: "In der Natur sehen Sie ja viel hübscher aus als auf diesem Foto."
(21)
Am in Paris habe der Beklagte auf der Rückfahrt zum Hotel zu Frau L. gesagt: "Frau L., also wir gehen doch jetzt noch ins Varieté!" - Frau L., die mit einer Mandelentzündung gekämpft habe, habe geantwortet: "Nein, das will ich auf gar keinen Fall. Ich will nur noch ins Bett." Darauf habe der Beklagte erwidert: "Dann gehen Sie doch mit in mein Bett."
(22)
Am in Paris. Danach (d.h. nach dem Wort "Dann gehen Sie doch mit in mein Bett!") habe der Beklagte ohne jegliche Vorwarnung mit seiner gesamten Hand Frau L. Hals umfasst, um ihre Mandeln anzufassen. Sein Daumen habe sich an der einen Seite ihres Halses befunden. Die Hand habe mit seinen Fingern bis zur anderen Seite ihres Halses gereicht. Dabei habe er gesagt: "Zeigen Sie mir doch mal, wie krank Sie sind!" Frau L., die mit dem Beklagten in einem Auto gesessen habe, habe diese Berührung als sehr unangenehm empfunden, da sie in dem Moment nicht habe ausweichen können.
(23)
Am in Paris sei Frau L. aufgefallen, dass der Beklagte sie immer wieder beobachtete und stark abtaxierte. Am nächsten Tag habe er sein Verhalten des Abtaxierens wiederholt.
c) Verfehlungen gegenüber Frau S.
(24)
Im April/Mai 2007 habe der Beklagte im Gespräch mit der Referentin Frau S. geäußert: "Ich habe mal neben dem <Bundestagsabgeordneten S.> am Pissoir gestanden ... und habe bei dem alles gesehen. Der hat eindeutig Prostataprobleme. ... Und außerdem, seiner war so klein, wenn Sie mit dem was hätten, würden Sie wie das kleine Mädchen vor dem viel zu kleinen Teller Suppe sitzen. Damit könnte der Sie nicht befriedigen."
d) Weitere Äußerungen obszönen oder anzüglichen Inhalts gegenüber verschiedenen Mitarbeitern
(25)
Anfang Sommer 2006 habe der Beklagte gegenüber Frau B., die wegen einer Unterschrift in seinem Dienstzimmer gewesen sei, geäußert: "Ich kann Ihre Unterhose sehen."
(26)
Gegenüber seiner Mitarbeiterin Frau K. habe der Beklagte am oder 2005 eine Bemerkung über Frau S. gemacht. Er habe mit Frau K. über das Training im Fitnessstudio gesprochen und gesagt, dass Frau S. gewisse Muskelpartien besonders ausgeprägt trainiere, man sehe es ja. Dabei habe er seinen Blick eindeutig auf die entsprechende Oberweite der Frau S. gerichtet. Frau K. sei über diese Bemerkung erschüttert gewesen.
(27)
Im Sommer 2003 bei einem Gespräch mit dem Beklagten habe dessen Referent Herr M. geäußert, er werde am kommenden Wochenende nach Münster fahren, um dort seine Lebensgefährtin zu besuchen. Hierauf habe der Beklagte erwidert, er habe auch einmal eine Freundin in Münster gehabt, die sei toll gewesen, habe aber den Fehler, immer oben liegen zu wollen.
(28)
Im Mai 2007 habe die Referentin Frau Dr. R. dem Beklagten den neuen Sachbearbeiter Herrn E. vorgestellt. Auf Grund dieses Namens sei über den Film "Herr der Ringe" und "Reiten" gesprochen worden. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte eine Bemerkung gemacht, bei der es um Reiten von "Pferden, denen man dabei in die Augen schauen könne" ging.
(29)
Am (Tag seiner Umsetzung) habe der Beklagte mit Frau L. und Frau S. eine fachliche Besprechung in seinem Büro geführt. Aufgebracht über einen Vorgang im Zusammenhang mit dem ungarischen Nachrichtendienst habe der Beklagte geäußert, dass diejenigen mal so richtig durchgefickt werden müssten. Frau L. habe das Wort abgelehnt und erwidert, das Niveau sei praktisch unter die Tischkante gefallen. Der Beklagte habe dies bestritten und Frau L. über die altdeutsche Verwendung des Wortes "ficken" belehrt.
2. Der Beklagte habe dienstliche Ressourcen missbraucht.
a) Anfertigung eines Gutachtens durch Frau Dr. R.
(30)
Im März 2006 habe der Beklagte als Referatsleiter die Referentin Frau Dr. R. für den Zeitraum von zwei bis drei Wochen von ihrer Arbeit als ... Auswerterin freigestellt und sie durch Sachgebietsleiter Dr. D. damit beauftragt, ein dienstfremdes juristisches Gutachten zur Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes anzufertigen. Sie solle prüfen, ob den Mitarbeitern des Referats ..., das ... nach Berlin umziehen sollte, die besonderen finanziellen Vergünstigungen nach diesem Gesetz zustünden. Frau Dr. R. sei über den Auftrag unglücklich gewesen, da sie sich noch in der Einarbeitungsphase befunden habe. In den folgenden ein bis zwei Wochen habe sie die meisten Dienststunden an dem 14 Seiten langen, am beendeten Gutachten gesessen und es schließlich dem Beklagten übergeben. Der Vorgesetzte des Beklagten, Abteilungsleiter H., habe dies weder angeordnet noch gebilligt. Es sei nicht Aufgabe des Referats des Beklagten, sondern des Rechtsreferats gewesen, derartige Gutachten anzufertigen. Frau Dr. R. habe bereits im November 2006 nach kaum 11-monatiger Zugehörigkeit zum ... eine Leistungsprämie in Höhe von 1 500 EUR erhalten.
b) Korrekturlesen privater Aufsätze während der Dienstzeit
(32)
Der Beklagte habe Anfang Januar 2008 die Referentin Frau S. damit beauftragt, während der Dienstzeit von ihm verfasste dienstfremde juristische Aufsätze korrekturzulesen. Die Aufträge hätten die Aufsätze "OK - (K)eine Aufgabe für Nachrichtendienste", und "Erkenntnisverwertung von Informanten und V-Personen der Nachrichtendienste in Strafverfahren" betroffen. Zum ersten Aufsatz habe der Beklagte Frau S. darauf hingewiesen, der Aufsatz diene dazu, der Leitung des ... zu zeigen, dass der Bereich "Organisierte Kriminalität" sehr wohl eine Aufgabe für einen Nachrichtendienst sei und dass die Auflösung dieses Bereichs falsch sei. Auf die Frage Frau S., ob man sich die Veröffentlichung des Aufsatzes nicht freigeben lassen müsse, habe der Beklagte erwidert:
"Ich bin A 16. Das habe ich nicht nötig." Frau S. sei als Anbahnerin/ Verbindungsführerin eingesetzt gewesen; das Korrekturlesen derartiger Aufsätze habe nicht zu ihrem Arbeitsgebiet gehört, sie habe aber dem Druck des Beklagten nachgegeben.
3. Der Beklagte habe private Schreiben juristischer Art auf seinem Dienstrechner abgespeichert.
(33)
Bei der Durchsuchung des dienstlichen Rechners des Beklagten habe die IT-Sicherheit verschiedene private Schreiben des Beklagten juristischen Inhalts ("Kriminalistische List im Strafverfahren", "Forschungsprojekt Private Helfer staatlicher Ermittlungsorgane" sowie private, seinen Lehrauftrag betreffende Schreiben) auf dem ausschließlich für dienstliche Zwecke vorgesehenen, an das Verschlusssachen-Netz angeschlossenen dienstlichen Rechner gefunden. Dem Beklagten könne jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er diese Schriftstücke unter Verletzung der dienstlichen Sicherheitsbestimmungen und während seiner Dienstzeit angefertigt habe, weshalb eine Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten insoweit ausscheide.
4. Der Beklagte habe sich in beleidigender Weise über den Präsidenten des ... ... seinen Abteilungsleiter W., den leitenden Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes Dr. B. und die Mitarbeiterin Frau C. geäußert.
(34)
Um seinem Missfallen gegen die angeblich bevorstehende Auflösung des Bereichs "Organisierte Kriminalität" und die Verlagerung des Referats ... nach Berlin Ausdruck zu geben, habe der Beklagte mehrfach, bereits Ende April 2006, insbesondere aber Anfang Februar 2008 und/oder am anlässlich des Geburtstags des Mitarbeiters M. gegenüber Dritten geäußert: "Ernst, das Arschloch" - "Ernst, das Arschloch, muss weg!" - "Die Leitung muss weg!" - "Ernst das Arschloch, dem werden wir es schon zeigen!"
(35)
Den Abteilungsleiter W. habe der Beklagte am anlässlich des Geburtstags des Mitarbeiters M. gegenüber Dritten mit den Worten beleidigt: "Wenn der Präsident pupst, dann schnuppert der ... den weg und bedankt sich auch noch."
(36)
Den Referatsleiter Dr. B. im Bundeskanzleramt habe der Beklagte am anlässlich einer Tagung in H. gegenüber Herrn L. als "kleine dicke (oder: fette) Schwuchtel" bezeichnet.
(37)
Die Mitarbeiterin Frau C. habe der Beklagte Ende April 2006 mit den Worten beleidigt: "Ihr Hintern wird ja auch nicht dicker. Warum werden Sie nicht schwanger und verschwinden von hier?"
5. Der Beklagte habe wiederholt gegen Arbeitszeitregelungen verstoßen und dabei seine Arbeitszeit falsch berechnet, während der Dienstzeit Vorlesungen an der Universität ... gehalten, Freizeit als Dienstreise deklariert und missbräuchlich Zeiteinheiten erworben.
(38)
Der Beklagte habe während der Dienstzeit (freitags 9:00 bis 13:00 Uhr) Vorlesungen an der Universität ... gehalten, und zwar vom bis , davon dreimal (am 4. Mai, 1. Juni und ) ohne Zeitausgleich. Er habe zu Unrecht Reisetagegeld in Anspruch genommen.
(40)
Der Beklagte habe in den Jahren 2005 bis 2007 missbräuchlich 677 Zeiteinheiten erworben, unzulässig viel davon übertragen und fortwährend die Kernarbeitzeit missachtet. Vom Jahr 2005 habe er 432, vom Jahr 2006 677 Zeiteinheiten in das jeweils nächste Jahr übertragen, obwohl nur 400 hätten übertragen werden dürfen. Er habe 2006 und 2007 Zeitausgleichstage genommen, ohne sie in die Arbeitszeitkarten einzutragen. In 29 Fällen in den Jahren 2006 und 2007 habe er die Kernarbeitszeit (montags 9:30 Uhr bis 15:30 Uhr, dienstags bis donnerstags 9:00 Uhr bis 15:00, freitags 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr) missachtet, wobei er in neun Fällen seinen Dienst erst angetreten habe, nachdem er seine Vorlesung an der Universität ... gehalten habe.
6. Der Beklagte habe eine Bürotür beschädigt und sich durch unrichtige Angaben zum Hergang seiner Ersatzpflicht entzogen.
(41)
Am habe der Beklagte in der Liegenschaft "..." die Bürotür des Raumes 5.14 beschädigt, die daraufhin habe ersetzt werden müssen. Frau B. habe mit Herrn F. in dessen Büro gestanden, als sie sich nähernde Schritte des Beklagten auf dem Flur gehört hätten. Sie habe den Beklagten in das Büro des Herrn F. einbiegen sehen. Die Bürotür habe offengestanden. Nach Aussage von Frau B. habe der Beklagte sie scherzhaft erschrecken wollen. Hierzu habe er angedeutet, sich anzuschleichen, und dabei mit seinen Armen karateähnliche Bewegungen gemacht. Hierbei habe er mit seinem rechten Ellenbogen die Tür getroffen, woraufhin deren Holz gebrochen und gut sichtbar eingedrückt worden sei. Nach dem Eindruck von Frau B. sei dies aus Versehen geschehen. Zunächst seien alle erschrocken gewesen, dann sei gelacht worden, schließlich sei der Vorfall allen unangenehm gewesen. Der Beklagte habe den Vorgang jedoch abgestritten und sich dahingehend eingelassen, er habe bei dem Mitarbeiter bei geöffneter Tür im Türrahmen gestanden, als er aufgrund eines Durchzugs - ein unerwarteter, sehr starker Windstoß habe durch die geöffneten Zimmerfenster und die geöffneten Flurfenster geweht - reflexartig mit dem Ellenbogen die zufliegende Tür abgewehrt habe, sodass die Delle (kein Loch) entstanden sei.
(42)
7. Der Beklagte habe am unerlaubt ein privates Notebook in seinen Dienstraum gebracht.
III
Die Klägerin hält die angeschuldigten Handlungen durch glaubhafte Zeugenaussagen sowie durch Zeitkarten für erwiesen. Die Klägerin sieht in ihnen ein Dienstvergehen, im Einzelnen einen Verstoß gegen das Verbot sexueller Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG), gegen das Gebot achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens (§ 54 Satz 3 BBG a.F.), gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsverwaltung (§ 54 Satz 2 BBG a.F.), gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 54 Satz 3 BBG a.F.), gegen die Pflicht zur Unterstützung Vorgesetzter (§ 55 Satz 1 BBG a.F.), gegen die Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG a.F. i.V.m. Durchführungsvorschriften zur Regelung der Arbeitszeit im ..., § 3 Abs. 17 GLAZ-Best) sowie ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.).
Der Beklagte habe allein schon durch die Quantität und Nachhaltigkeit seines Verhaltens gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen das Vertrauen des ... endgültig verloren. Die weiteren permanenten Dienstpflichtverletzungen verstärkten diesen Vertrauensverlust. Der Beklagte sei nicht nur als Vorgesetzter untragbar, sondern habe auch ein Verhalten gezeigt, das generell geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen redlich agierenden Beamten zu zerstören. Seine Persönlichkeitsstruktur lasse nicht erwarten, dass er sich durch ein milderes disziplinarisches Mittel im Hinblick auf weibliche Mitarbeiter, die Einhaltung dienstlicher Vorschriften und die Zügelung seiner Ausdrucksweise ändern werde.
IV
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
V
Der Beklagte rügt wesentliche Mängel des Disziplinarverfahrens, beanstandet die Mitwirkung einzelner Personen im behördlichen Verfahren, zieht die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel und bestreitet - im Wesentlichen zur Gänze - die angeschuldigten Handlungen.
1. In formeller Hinsicht beanstandet er:
a) Das Disziplinarverfahren sei verspätet eingeleitet worden. Der Präsident des ... habe bereits mehrere Monate vor der Einleitung dienstliche Kenntnisse der gegen den Beklagten erhobenen Verdächtigungen erlangt. Statt das Verfahren unverzüglich einzuleiten, habe die Klägerin zunächst in unzulässiger Weise ermittelt und "informatorische Gespräche" mit den späteren Hauptbelastungszeuginnen Frau K. und Frau S. geführt. Deshalb hätte auch der Präsident des ... selbst als Zeuge darüber vernommen werden müssen, ob er den Angaben der Zeuginnen keinen Glauben geschenkt und deshalb von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen habe. Die "informatorischen Gespräche" seien unter Verletzung des disziplinarrechtlichen Offenheitsgrundsatzes hinter dem Rücken des Beklagten geführt worden und hätten das Ziel verfolgt - oder jedenfalls das Ergebnis gehabt -, dass Frau K. ihre Aussage immer mehr nach den Erwartungen des Disziplinarbereichs vorbereitet habe. Die Gespräche hätten dazu gedient, die Schilderungen der Zeugen zu vervollständigen und zu strukturieren sowie von Widersprüchen und "unnötigem" oder gar schädlichem Ballast zu befreien. Bezeichnend sei, dass zahlreiche Details der späteren Zeugenbefragungen in den informatorischen Gesprächen nicht aufgetaucht seien, soweit die Gesprächsnotizen hierüber Rückschlüsse zuließen. Jedenfalls sei nicht widerlegt, dass der Verdacht dienstpflichtwidriger sexueller Belästigungen der Zeuginnen Frau K. und Frau S. schon im Dezember 2007 zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gezwungen hätte.
b) Die informatorischen Befragungen von Frau K., Frau S. und Frau L. seien auch deshalb unzulässig gewesen, weil diese Zeuginnen nicht auf ihre dienstliche Wahrheitspflicht hingewiesen worden seien; jedenfalls sei dies nicht dokumentiert. Dr. R. habe bereits durch seine Fragen vermittelt, worauf es ihm ankomme, und damit die Befragten dahingehend beeinflusst, das Erwartete auszusagen. Die Art der Befragungen habe die konkrete Gefahr begründet, dass die Zeugen in der späteren förmlichen Vernehmung nicht das gesagt hätten, woran sie sich wirklich erinnert hätten, sondern das, was in den Vorgesprächen besprochen worden sei. Die Klageschrift lasse sich bezeichnenderweise mit keinem Wort darüber aus, wie solche Manipulationen verhindert worden seien. Tatsächlich seien die Aussagen der Zeuginnen Frau K. und Frau S. der Erwartung des Disziplinarbereichs angepasst worden, den Beklagten einer Dienstpflichtverletzung durch sexuelle Belästigung zu überführen. Frau K. sei es darum gegangen, den Beklagten als Sicherheitsrisiko für den ... darzustellen.
Die informatorischen Befragungen und (bis zu fünf) Vorgespräche seien nicht dokumentiert, was es unmöglich mache, die ersten Aussagen der Zeugen mit ihren späteren zu vergleichen. Das aber sei erforderlich, um Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen festzustellen und bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Unbewiesen sei daher die Behauptung der Klägerin, die Hauptbelastungszeugin Frau K. habe das Kerngeschehen in allen Anhörungen gleich geschildert.
Auch die in anderer Richtung gegen den Beklagten geführten Vorermittlungen hätten dazu führen müssen, ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten spätestens Anfang Februar 2008 einzuleiten.
Bei den Ermittlungen zum Tatkomplex "Gutachten zum Dienstrechtlichen Begleitgesetz" habe Herr M. eine strafrechtlich nach § 164 StGB zu erfassende falsche Verdächtigung geäußert. Es stelle einen Mangel des Disziplinarverfahrens dar, dass dessen Aussage nicht einer kritischen Bewertung unterzogen worden sei, inwieweit auch sie von der gleichen strafwürdigen Motivation getragen worden sei.
Einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens stelle es dar, dass der Beklagte sich an den "Anhörungen" und "informatorischen Befragungen" nicht habe beteiligen und auf diese Weise Verdächtigungen nicht sofort habe entkräften können. Blanker Hohn sei es, dass ein Disziplinarverfahren nicht sofort eingeleitet worden sei, um das Ansehen des Beklagten zu schonen: Die informatorischen Befragungen hätten sich auf 38 Mitarbeiter erstreckt.
c) Der Beklagte beanstandet ferner die Art und Weise der Ermittlungen: Der Zeuge W. sei durch gezielte Vorlagen dazu eingeladen worden, den Beklagten in allerlei Hinsicht der fachlichen Inkompetenz zu bezichtigen. Die Zeugin B. habe in ihrer Vernehmung angegeben, durch insistierendes Nachfragen Dr. R. zu der Überlegung veranlasst worden zu sein, das auszusagen, was er offensichtlich habe hören wollen. Die Zeugin Frau Dr. R. habe man durch die Androhung, ihr Probebeamtenverhältnis aufzulösen, zu verstärkter Belastung des Beklagten zu nötigen versucht. Auch weitere Bedienstete hätten sich beim Personalrat über das unverhältnismäßige und unbestimmte Ausfragen durch Dr. R. beschwert und durch die Befragungen unter Druck gesetzt gefühlt. Sie hätten den Eindruck gehabt, Dr. R. fange wie ein Staubsauger allen Schmutz auf, der über den Beklagten geäußert worden sei. Die am verfügte Entfernung des Beklagten von seinem bisherigen Posten als Referatsleiter und seine Umsetzung auf einen funktionslosen Referentendienstposten im Leitungsbereich seien eine Folge dieser Vorverurteilung, die gegen die Unschuldsvermutung und gegen die Grundsätze eines fairen rechtstaatlichen Verfahrens verstoße.
d) Ein wesentlicher Mangel hafte dem Disziplinarverfahren auch deswegen an, weil der Präsident des ... bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Beauftragung des Ermittlungsführers Dr. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung hätte ausgeschlossen werden müssen. Stattdessen habe das Bundeskanzleramt erst mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sich der Präsident selbst für befangen erklärt habe. Der Präsident habe aber bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens und vor Anhörung des Beklagten am in einer Abteilungsleiterbesprechung erklärt, der Beklagte werde kurzfristig von der Leitung seines Referats entbunden und im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens wenigstens in die Besoldungsgruppe A 15 zurückgestuft, weil ihm sexuelle Verfehlungen gegenüber Mitarbeiterinnen nachgewiesen werden könnten. Mit dieser Aussage habe er sich einseitig festgelegt, was für eine Befangenheit spreche. Außerdem sei davon auszugehen, dass dem Präsidenten zu diesem Zeitpunkt auch der Vorwurf bekannt gewesen sei, der Beklagte habe sich mit den Worten "Ernst das Arschloch" über ihn geäußert. Den Verdacht der Befangenheit habe der Beklagte bereits in seiner gegen den Präsidenten gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde vom geäußert und nicht nur mit der Umsetzung, sondern auch mit einer nicht objektiven Verwaltungsermittlung begründet. Diese sei als Maßregelung des Beklagten im Hinblick auf das Stellenbesetzungsverfahren zu verstehen gewesen, das Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens BVerwG 2 VR 4.07 gewesen sei. Die Einleitungsverfügung vom umfasse auch den Vorwurf der Beleidigung des Präsidenten. Der in dessen Mitwirkung begründete Fehler sei so offensichtlich, dass die Einleitungsverfügung selbst nichtig sei. Der Fehler könne auch nicht geheilt werden, weil er offensichtlich die Entscheidung in der Sache beeinflusst habe. Es erscheine als ausgeschlossen, dass ein anderer an der Stelle des Präsidenten die informatorischen Anhörungen, den Ausschluss des Beklagten davon und die Auswahl näher zu untersuchender Vorwürfe in gleicher Weise gehandhabt hätte.
e) Auch der zum Ermittlungsführer bestellte Dr. R. hätte wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im Disziplinarverfahren ausgeschlossen werden müssen. Der in den Schreiben des Beklagten vom 18. und gestellte Befangenheitsantrag sei von der Klägerin zu Unrecht abgelehnt worden. Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich bereits objektiv daraus, dass Dr. R. nur durch eine voreingenommene Amtsausübung verhindert habe, dass sein dienstpflichtwidriges und möglicherweise sogar strafbares Verhalten im Rahmen der Verwaltungsermittlungen kritisch hinterfragt werden konnte. Er habe den Dienstrechner des Beklagten heimlich durchsuchen lassen; er sei bei der Vorbereitung der Aussagen der Hauptbelastungszeugen Frau K., Frau S. und Frau L. anwesend und zugleich bemüht gewesen, den Inhalt der Aussagen aus den Akten fernzuhalten. Einzelne Bedienstete habe er unter Androhung persönlicher Übel zu den gewünschten Aussagen zu nötigen versucht und unter Verletzung seiner Pflicht zu objektiver Ermittlung nur solche Informationen gesucht, die seine vorhandenen Überlegungen bestätigten. Sein Bestreben sei es gewesen, den Beklagten um jeden Preis zu belasten, indem er das Recht des Beklagten, an Befragungen teilzunehmen und sachdienliche Rückfragen zu stellen, wesentlich beeinträchtigt habe. Er habe Belastungstatsachen hinzugefügt, für die der damalige Akteninhalt keinerlei Anlass geboten habe. Der kausale Zusammenhang zwischen der Befangenheit Dr. R. und der Erhebung der Disziplinarklage werde nicht dadurch widerlegt, dass der Ermittlungsbericht vom außer von Dr. R. von drei weiteren Beamten unterschrieben worden sei. Er sei der einzige gewesen, der bei allen Zeugenvernehmungen anwesend gewesen sei. Er habe im wesentlichen Umfang an der Strukturierung der Tatsachengrundlage mitgewirkt, auf die die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Erhebung der Disziplinarklage gestützt seien.
f) Die Mitwirkung des ebenfalls wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließenden Sachgebietsleiters T. führe gleichfalls zu einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das ihn betreffende Befangenheitsgesuch sei immer noch nicht beschieden worden.
g) Als wesentlichen Verfahrensfehler rügt der Beklagte ferner, die Klägerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht ordnungsgemäß angehört habe. Die Klägerin habe dem Beklagten keine vollständige Einsichtnahme in die Unterlagen der Verwaltungsermittlungen gewährt. Weder in der Einleitungsmitteilung vom noch im Ermittlungsbericht sei die Rede davon gewesen, wann der Disziplinarbereich Gespräche mit welchem Inhalt mit den Belastungszeugen K., S. und L. geführt habe. Die dem Beklagten überlassenen vier Ordner seien unvollständig gewesen, wesentliche handschriftliche Aufzeichnungen seien erst verspätet vorgelegt worden. Dies habe den Beklagten daran gehindert, sich in seiner Stellungnahme vollständig zum Aussageverhalten der genannten Zeuginnen zu äußern und bei deren Vernehmungen zur Überprüfung ihrer Glaubwürdigkeit alle notwendigen sachdienlichen Fragen an sie zu stellen. Gleiches gelte für die verspätete Vorlage der vollständigen handschriftlichen Aufzeichnungen zu dem Gespräch des Disziplinarbereichs mit Herrn R. am . Die Einleitungsmitteilung vom habe außerdem Verdachtsmomente im Hinblick auf Dienstpflichtverletzungen des Beklagten zulasten der Frau S. enthalten; deren Anhörung sei in den vorgelegten Akten jedoch nicht enthalten gewesen. Dies habe das Recht des Beklagten zur Stellungnahme ebenfalls verletzt.
h) Verfahrensfehlerhaft habe die Klägerin auch dadurch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, dass sie dessen Stellungnahme vom bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin habe diese Stellungnahme zunächst unzutreffend als verfristet bezeichnet und später, ebenfalls unzutreffend, behauptet, sie habe sie berücksichtigt. Vielmehr seien die Zeugen im Zeitraum bis zum ohne Kenntnis dieser Stellungnahme vernommen worden. Offensichtlich sei die Stellungnahme nur zur Vorbereitung und "Verbesserung" des Aussageinhalts der Belastungszeuginnen benutzt worden. Der Ermittlungsführer habe dadurch von seiner Beweiserhebungsbefugnis parteiisch, voreingenommen und unter Verletzung des dienstlichen Fürsorge- und Schonungsgedankens Gebrauch gemacht und damit zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit gewesen sei, die in der Stellungnahme vom aufgeführten entlastenden Umstände zur Kenntnis zu nehmen. Insbesondere bei der Vernehmung der Zeugin K. habe die Klägerin die Verwaltungsvorgänge über weitere, vorher mit der Zeugin geführte Gespräche bis nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zurückgehalten und auf diese Weise den Beklagten daran gehindert, bei ihrer Vernehmung sachdienliche Fragen zu stellen, die sich auf die Vorbereitung ihrer Vernehmung durch Mitarbeiter des Disziplinarbereichs, den Aufbau und die Gliederung der Aussage sowie das Weglassen der übrigen Verdächtigungen bezogen hätten.
i) Einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte darin, dass die Klägerin gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen habe. Anstatt Entlastungstatsachen nachzuprüfen, habe sich die Klägerin geweigert, die vom Beklagten beantragten Beweise zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen zu erheben. Dies verdeutliche, dass die Klägerin an einer vollständigen und objektiven Aufklärung gar nicht interessiert gewesen sei. Die Begründungen, mit denen die Vernehmung weiterer 18 Zeugen abgelehnt worden seien, ließen erkennen, dass die Klägerin die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeuginnen als Fakt unterstelle und keiner weiteren Überprüfung anhand der Aussagen anderer Zeugen unterziehen wolle.
j) Einen wesentlichen Verfahrensmangel stelle es dar, dass die Klageschrift vom auch die oben unter den Nummern 2, 3, 12, 17, 27, 34 und 40 aufgeführten Disziplinarvorwürfe enthalte, die in der Einleitungsmitteilung vom nicht erwähnt seien. Es hätte deshalb einer förmlichen, aktenkundig zu machenden Ausdehnungsentscheidung bedurft, um bestimmte Handlungen in das Disziplinarverfahren einzubeziehen. Außerdem hätte der Beklagte hierüber mit dem Recht zur Stellungnahme angehört werden müssen. Dies habe die Klägerin nicht getan, gleichwohl jedoch diese Handlungen in die Disziplinarklage einbezogen.
k) Auch die Verletzung des Schlussgehörs stelle einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens dar. Die Klägerin habe das Schlussgehör verweigert und die dabei abgegebenen Äußerungen nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Die Verletzung ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte keine Gelegenheit gehabt habe, vor seiner Stellungnahme sämtliche Unterlagen des Disziplinarverfahrens einzusehen. Soweit ihm angeboten worden sei, die Akten in ... und nicht am Dienstsitz des Dienstvorgesetzten, also in Berlin, einzusehen, sei dies als bloße Schikane und Erschwerung der rechtlichen Verteidigungsmöglichkeit zu werten. Die Angaben der Klägerin über den wechselnden Akteninhalt seien verwirrend gewesen. Die Klägerin weigere sich bis heute, die ihr dienstlich zur Kenntnis gelangten Unterlagen aus dem Bereich des Personalrats zur Akte zu nehmen und so zur Einsicht zu öffnen. Diese Unterlagen seien Bestandteile des Disziplinarverfahrens. Weiterhin fehle es an jedem Hinweis, weshalb der Beklagte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Statt den Beklagten zu dieser Annahme zu hören, erschöpfe sich die disziplinarische Würdigung in einer mehrseitigen Kundgabe der Missachtung der Person des Beklagten und berücksichtige dessen dienstliche Leistungen nicht. Auch die Stellungnahme des Beklagten vom habe die Klägerin unberücksichtigt gelassen und darauf verzichtet, die Disziplinarvorwürfe und Ermittlungsergebnisse unter Würdigung des Verteidigungsvorbringens selbst einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.
l) Auch die Klageschrift weise wesentliche Mängel auf. Die Klägerin führe darin in chronologischer Reihenfolge Vorwürfe auf, ohne die Tatsachen anzugeben, auf deren Grundlage der Sachverhalt festgestellt werden solle. Damit verletze sie das Substantiierungsgebot. Die aufgezeigten Sachverhalte seien das Ergebnis der Überzeugungsbildung des Disziplinarbereichs und keine festgestellten Tatsachen. Die Klageschrift enthalte auch nicht die Einlassungen des Beklagten in geordneter Form, sondern hangele sich im Rahmen der Beweiswürdigung an den Rügen des Beklagten aus seiner Stellungnahme vom entlang. Zwar räume die Klageschrift mehrfach ein, dass bestimmte Zeugen dem Beklagten negativ gegenüberstünden, schließe hieraus jedoch nicht auf die Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen.
Die dargestellten Mängel müssten zur Abweisung der Disziplinarklage und zur Beendigung des Disziplinarverfahrens führen. Die Verstöße seien zum Teil unheilbar und führten zu einem dauernden Maßnahmeverbot, wie auch das Bundesverfassungsgericht bei absoluten Verfahrenshindernissen entschieden habe. Die geheime Festlegung, Vorbereitung und sonstige Beeinflussung der maßgeblichen Zeugen angeblicher Dienstpflichtverletzungen des Beklagten und ihre unzulässige informatorische Befragung seien ebensowenig korrigierbar wie die um Monate hinausgeschobene Einleitung des Disziplinarverfahrens. Im Zuge der Disziplinarermittlungen durch einen befangenen und einseitigen Ermittlungsbeamten hätten die Zeugen aus Furcht vor Sanktionen oder im Interesse einer willkürlichen Verfolgung des Beklagten unkorrigierbar bestimmte Aussagepositionen eingenommen, von denen sie wegen der Strafandrohung des § 153 StGB nicht ohne Nachteile abrücken könnten. Da der Disziplinarbereich die Aussagen einzelner Zeugen bereits früher habe inhaltlich ergänzen lassen, lasse sich nicht ausschließen, dass die Zeugen vor einer gerichtlichen Vernehmung weiter beeinflusst würden.
2. In materieller Hinsicht beanstandet der Beklagte, die Vorwürfe seien haltlos und von der Klägerin konstruiert, um ihn aus dem Dienst zu drängen. Die Aussagen der Belastungszeugen seien aufeinander abgestimmt.
VI
In der mündlichen Verhandlung vom hat der Senat gemäß § 56 BDG diejenigen Handlungen ausgeschieden, die zwar Gegenstand der Klageschrift, nicht aber der Einleitungsverfügung waren. Es handelt sich hierbei um die oben unter II aufgeführten Vorwürfe Nr. 2 , 3, 12, 17 und 27. Sodann hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom (in der Fassung der am in der mündlichen Verhandlung beschlossenen Änderung) Beweis erhoben über die Behauptungen der Klägerin, die sich auf körperliche Berührungen der Zeuginnen K. und L., Äußerungen über den Abgeordneten S. gegenüber der Zeugin S., herabsetzende Äußerungen über den Präsidenten des ... und auf die Beschädigung einer Bürotür beziehen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. In einem weiteren Beschluss vom hat der Senat gemäß § 56 Satz 1 BDG das Disziplinarverfahren weiter beschränkt und die weiteren Vorwürfe ausgeschieden, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme vom waren.
Die von der Klägerin vorgelegten Beiakten I bis XI sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
VII
Die Klage, über die gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist zulässig.
1. Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel i.S.d. § 55 BDG an.
Der Begriff des Mangels i.S.v. § 55 Abs. 1 BDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind ( BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <254> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (vgl. BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1, Rn. 14).
a) Das Disziplinarverfahren ist nicht verspätet eingeleitet worden.
Nach § 17 Abs. 1 BDG hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Diese das Legalitätsprinzip festschreibende Bestimmung zwingt den Dienstvorgesetzten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Er hat insoweit kein Ermessen. Die Vorschrift zwingt indirekt auch zu einer Beschleunigung. Der Dienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln (vgl. Beschluss vom a.a.O. Rn. 13). Zwar folgt aus der Einleitungspflicht des Dienstvorgesetzten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, dass dieser tätig werden muss, sobald er erstmals Kenntnis von dem Verdacht einer disziplinarisch relevanten Verfehlung erhält. Verstöße gegen diese Pflicht haften dem Disziplinarverfahren aber nicht als Mangel an, weil sie ihm zeitlich vorgelagert sind. Sie führen nur dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG, wenn die Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots wegen Zeitablaufs gemäß § 15 BDG gegeben sind (Beschluss vom a.a.O. Rn. 15).
Verzögert der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen seiner Dienstpflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, so ist dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugute kommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war (Beschluss vom a.a.O. Rn. 16).
Hieran gemessen gibt das Verfahren keinen Anlass, von einer verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens auszugehen.
Den ersten Anstoß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat die Zeugin Frau K. gegeben, die sich am gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten Frau I. erstmals über auffälliges Verhalten des Beklagten äußerte. In einem weiteren Gespräch am ergänzte sie ihre Vorwürfe soweit, dass Frau I. Anlass sah, eine Meldung zu empfehlen. Der Präsident des ... hat daraufhin im November 2007 mehrere Gespräche mit Frau K. und Frau S. geführt, die ihm jedoch offensichtlich für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens noch nicht ausreichten. Weitere Nachforschungen führten dann im Februar 2008 zu dem Verdacht, dass der Beklagte unerlaubt eigene Publikationen durch Angehörige seines Referates anfertigen oder überarbeiten ließ. Am empfing der Präsident des ... den Beklagten nach dessen Urlaub zu einem persönlichen Gespräch; am selben Tage wurde der Beklagte in ein anderes Referat umgesetzt (Gegenstand der Klage BVerwG 2 A 11.08). Ebenfalls am selben Tage wurde dem Beklagten die Zugangsberechtigung zur ...-Liegenschaft ... entzogen. Einen Tag später wurde die Festplatte seines Dienstrechners ausgebaut und auf private Dateien überprüft. Das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wurde durch Verfügung vom eingeleitet.
Zwischen dem ersten Anhaltspunkt eines Dienstvergehens und der Einleitung des Disziplinarverfahrens liegen hier sieben Monate. Angesichts des Umfangs und der Schwere der Beschuldigungen war dies nicht unverhältnismäßig lange. Die Vorwürfe erstrecken sich auf ganz unterschiedliche Bereiche und umfassten nicht nur eine im Wesentlichen gleichbleibende Tathandlung.
Die meisten Vorwürfe erforderten die persönliche Anhörung verschiedener Mitarbeiter; aus den bloßen Akten war hier wenig zu entnehmen. Immerhin bedurfte es umfangreicher Ermittlungen, um den Verdacht eines Dienstvergehens soweit zu erhärten, dass wirklich Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestand. Der Beklagte trägt selbst vor, dass sich die informatorischen Befragungen auf 38 Mitarbeiter erstreckten. Die gebotene Beschleunigung darf nicht dazu führen, dass ein Disziplinarverfahren leichtfertig eingeleitet wird, weil dies regelmäßig mit einer schwerwiegenden Rufschädigung des Betroffenen verbunden ist, aber auch die Belange Dritter beeinträchtigen kann, die als Zeugen unter der Aussagepflicht des § 25 Abs. 1 Satz 1 BDG zu Aussagen gezwungen sein können, die die weitere Zusammenarbeit mit dem Betroffenen belasten oder unmöglich machen.
b) Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Tatsache, dass die Klägerin Vorermittlungen durchgeführt hat und die Art und Weise, in der dies geschehen ist.
Vorermittlungen sind, namentlich bei umfangreichen Sachverhalten, regelmäßig erforderlich, um festzustellen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 BDG). Bei einem nur vagen Verdacht ist der Dienstherr auf Dauer daran gehindert, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, da in einem solchen Fall gerade keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. Er muss die Möglichkeit der Prüfung haben, ob sich ein solcher Tatverdacht zur Schwelle des § 17 Abs. 1 BDG verdichten lässt. Allerdings dürfen Vorermittlungen nicht dazu benutzt werden, die Rechte des beschuldigten Beamten zu verkürzen und von Befugnissen Gebrauch zu machen, die dem Dienstherrn nur nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens zustehen (vgl. BVerwG 2 B 45.09 - Buchholz 235 § 26 BDO Nr. 3 Rn. 14 f.). Daher war es zulässig, die späteren Zeuginnen K., S. und L. vorab anzuhören, weil sie als Betroffene allein in der Lage waren, Auskunft über sexuelle Verfehlungen des Beklagten zu geben. Unerheblich ist, dass sie zuvor nicht auf ihre dienstliche Wahrheitspflicht hingewiesen worden sind bzw. dass ein entsprechender Hinweis in den Akten nicht dokumentiert ist. Die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht, die übertragenen Aufgaben gerecht und unparteiisch zu erfüllen, das Amt uneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen und dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen (§ 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Pflicht trifft jeden Beamten jederzeit; eines besonderen Hinweises bedarf es nicht, um sie zu aktualisieren.
Ebenfalls unschädlich ist, dass der Inhalt dieser Vorgespräche nicht oder jedenfalls nicht vollständig dokumentiert ist. Es ist Sache des Dienstvorgesetzten, wie er sich die nach § 17 Abs. 1 BDG erforderliche Überzeugung verschafft, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen. Gerade weil es sich um ein formloses Verfahren handelt, gibt es keine Form- oder Protokollierungsvorschriften. Verzichtet der Dienstvorgesetzte darauf, das Ergebnis dieser Vorermittlungen zu dokumentieren und zum Bestandteil der Disziplinarakten zu machen, so ist es ihm allerdings verwehrt, das Aussageverhalten eines Zeugen in einer bestimmten Richtung mit der Begründung zu bewerten, dieser habe das Kerngeschehen in allen Anhörungen gleich geschildert. Wird diese Behauptung bestritten, kann sie nur mit Protokollen früherer Aussagen bewiesen werden.
Unerheblich ist ferner, ob sich Herr M. seinerseits in strafrechtlich relevanter Weise einer falschen Verdächtigung des Beklagten schuldig gemacht hat. Gegenstand dieses Verfahrens sind die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe, nicht solche gegen Herrn M.
Schließlich liegt kein Verfahrensfehler darin, dass der Beklagte bei den "informatorischen Anhörungen" nicht beteiligt war. Es gibt keine Vorschrift, die dies für die der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorgelagerte Phase vorsieht, in der keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Davon abgesehen fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die informatorisch befragten Personen sich damit in Bezug auf ihre spätere Zeugenvernehmung festgelegt haben könnten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass potenzielle Zeugen sich durch die Anwesenheit des Beamten in ihrem Aussageverhalten beeinträchtigt fühlen könnten. Das gilt ganz besonders für die hier im Vordergrund stehenden sexuellen Übergriffe. Vorgeschrieben ist die Teilnahme des Beamten erst nach Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens und auch nur bei der förmlichen Beweiserhebung (§ 24 Abs. 4 Satz 1 BDG). Sogar hier kann der Beamte ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter erforderlich ist (§ 24 Abs. 4 Satz 2 BDG). Zwar darf der Anspruch des Beamten auf rechtliches Gehör nicht verletzt werden; er kann jedoch in ausreichendem Maße bei der nach § 30 BDG gebotenen Schlussanhörung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens gewährt werden.
c) Der Zugriff auf die Dateien des dienstlichen Rechners des Beklagten am hatte keine Auswirkungen auf das weitere Verfahren. Die Klägerin hat angenommen, dem Beklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er die auf dem Rechner vorgefundenen Dateien unter Verletzung der dienstlichen Sicherheitsbestimmungen und während seiner Dienstzeit angefertigt habe, weshalb eine Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten insoweit ausscheide. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Zugriff verfahrensfehlerhaft erfolgte.
d) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Klägerin habe die späteren Zeugen bei den Vorermittlungen beeinflusst.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG sind bei der Aufklärung des Sachverhalts die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Diese Vorschrift gilt zwar ausdrücklich nur für das eigentliche Disziplinarverfahren, doch kann für die vorbereitenden, im Vorfeld des § 17 BDG liegenden Ermittlungen nichts anderes gelten. Aus der Vorschrift ergibt sich die Pflicht zur objektiven Ermittlung. Hiermit unvereinbar ist eine Beeinflussung der vor Einleitung des Disziplinarverfahrens befragten Personen.
Für den Vorwurf, die von der Klägerin im Vorfeld des Disziplinarverfahrens befragten Personen seien in unzulässiger Weise beeinflusst und gedrängt worden, das auszusagen, was die Ermittlungsbeamten hätten hören wollen, sieht der Senat keine tragfähigen Anhaltspunkte. Während der späteren behördlichen Zeugenvernehmungen hatten der Beklagte und sein Prozessvertreter Gelegenheit, diesen Verdacht aufzugreifen und durch gezielte Fragen an die Zeugen zu klären. So hat etwa die für den Vorwurf der Beeinflussung ausdrücklich benannte Zeugin B. während ihrer behördlichen Vernehmung auf Fragen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausgeführt, sie habe sich "teilweise schon unter Druck gesetzt" gefühlt, und dies dahin präzisiert, sie habe das Gefühl gehabt, die Beamten der Klägerin glaubten ihr nicht, dass sie so wenig von den Unstimmigkeiten zwischen dem Beklagten und seinen Mitarbeitern mitbekommen habe. Sie habe schon darüber nachgedacht, "was sie jetzt hören wollen". Diesen und vergleichbaren anderen Ausführungen lässt sich zwar durchaus entnehmen, dass die Befragten durch "insistierendes Nachfragen" (so der Vorwurf des Prozessbevollmächtigten des Beklagten) dazu angehalten werden sollten, ihr Erinnerungsvermögen anzustrengen und sich auch an Kleinigkeiten zu erinnern. Ihnen lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass den Zeugen eine bestimmte Richtung ihrer Aussagen vorgegeben worden ist, und noch weniger, dass sie sich wahrheitswidrig entsprechend verhalten haben.
Maßgeblich ist im Übrigen nicht das Aussageverhalten der Zeugen im behördlichen, sondern im gerichtlichen Verfahren. Seine Würdigung ist Sache des Gerichts.
e) Die Rüge, der Präsident des ... hätte bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Beauftragung des Ermittlungsführers Dr. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen werden müssen, greift nicht durch.
Gemäß § 3 BDG sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes in Widerspruch stehen und soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach dem danach entsprechend anwendbaren § 21 VwVfG hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, sofern ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
Der Präsident des ... hat das Disziplinarverfahren durch seine Unterschrift unter die entsprechende Verfügung vom eingeleitet und Dr. R. mit den Ermittlungen beauftragt. Nachdem auf der Grundlage der Vorermittlungen der Verdacht eines Dienstvergehens bestand, war der Präsident des ... gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG als Dienstvorgesetzter des Beklagten hierzu verpflichtet; ein Ermessen stand ihm insoweit nicht zu. Der Beklagte beanstandet selbst nicht, dass das Verfahren eingeleitet worden ist, sondern, dass dies zu spät geschehen sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie sich eine etwaige Befangenheit des Präsidenten des ... auf die Einleitung des Verfahrens und die Bestellung eines Untersuchungsbeamten hätte auswirken können.
Hiervon abgesehen lagen zum damaligen Zeitpunkt begründete Anhaltspunkte für eine derartige Befangenheit nicht vor. Selbst wenn der Präsident bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens und vor Anhörung des Beklagten in einer Abteilungsleiterbesprechung am erklärt haben sollte, der Beklagte werde kurzfristig von der Leitung seines Referats entbunden und im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens wenigstens in die Besoldungsgruppe A 15 zurückgestuft, weil ihm sexuelle Verfehlungen gegenüber Mitarbeiterinnen nachgewiesen werden könnten, stellte dies keinen Grund für eine Befangenheit dar. Der Präsident hat damit lediglich erklärt, dass ihm - als Anlass für die erläuterungsbedürftige Umsetzung des Beklagten - hinreichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorlägen, und Angaben dazu gemacht, in welche Richtung die Vorwürfe gingen und welche Disziplinarmaßnahme sich daraus ergeben könnte. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BDG ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wird, wenn zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nach den §§ 14 und 15 BDG, also nach einem Straf- oder Bußgeldverfahren oder wegen Zeitablaufs nicht in Betracht kommt. Ob dem Präsidenten zu dieser Zeit schon die ihn selbst betreffenden Vorwürfe beleidigender Äußerungen des Beklagten bekannt waren, ist dabei ohne Belang. Befangenheit eines Richters oder Beamten wird durch dessen selbstverantwortetes Handeln oder Unterlassen hervorgerufen, nicht aber dadurch, dass er passiv zum Gegenstand eines Angriffs - hier: einer Beleidigung - gemacht oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn erhoben wird.
e) Ebensowenig greift die Rüge der Befangenheit des Ermittlungsführers Dr. R. durch.
Die Vorwürfe des Beklagten gegen den Ermittlungsführer sind nicht durch konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen belegt. Vielmehr bewerten sie die Tätigkeit des Ermittlungsführers aus der Sicht des Beklagten ("voreingenommene Amtsausübung", "dienstpflichtwidriges und möglicherweise sogar strafbares Verhalten im Rahmen der Verwaltungsermittlungen", "Nötigungsversuche gegenüber Zeugen", "Verletzung der Pflicht zu objektiver Ermittlung", "Bestreben, den Beklagten um jeden Preis zu belasten"; "Belastungstatsachen hinzugefügt", "an der Strukturierung der Tatsachengrundlage mitgewirkt"). Sie lassen insgesamt nicht den Schluss zu, dass der Ermittlungsführer nicht bereit war, die gegen den Beklagten geführten Ermittlungen objektiv zu führen.
f) Entsprechendes gilt für den Befangenheitsantrag gegen den Sachgebietsleiter T., der zeitweise die Zeugenvernehmungen geleitet hatte. Wie sich dem Schreiben des Beklagten vom entnehmen lässt, betrifft der Vorwurf im Wesentlichen den Umstand, dass Herr T. (ebenso wie zuvor Dr. R.) es abgelehnt hatte, Frau S. als Zeugin zu vernehmen. Herr T. hatte gegenüber dem Beklagten begründet, weshalb er diese Vernehmung nicht für erforderlich halte, dieser hatte auf seinem gegenteiligen Standpunkt beharrt. In der Sache handelte es sich um einen Streit über die konkrete Ausgestaltung der Ermittlungspflicht. Treten hierbei Meinungsunterschiede zutage, begründet dies - von besonderen Umständen des Einzelfalles abgesehen - schon generell nicht den Vorwurf der Befangenheit. Lag in der Weigerung, Frau S. zu vernehmen, ein Verfahrensverstoß, so ist dieser als solcher zu werten.
g) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Klägerin habe bei Einleitung des Disziplinarverfahrens das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt.
Nach § 20 Abs. 1 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Verfahrensvorschrift verletzt hat. Der Beklagte rügt, die Klägerin habe ihm keine vollständige Einsichtnahme in die Unterlagen der Verwaltungsermittlungen gewährt; weder in der Einleitungsmitteilung vom noch im Ermittlungsbericht sei die Rede davon gewesen, wann der Disziplinarbereich Gespräche mit welchem Inhalt mit den Belastungszeugen K., S. und L. geführt habe; die dem Beklagten überlassenen vier Ordner seien unvollständig gewesen, wesentliche handschriftliche Aufzeichnungen seien erst verspätet vorgelegt worden. Zu all dem war die Klägerin nicht verpflichtet. Dasselbe gilt für die angeblich verspätete Vorlage der vollständigen handschriftlichen Aufzeichnungen zu dem Gespräch des Disziplinarbereichs mit Herrn R. am . Die Klägerin war lediglich verpflichtet, dem Beklagten Akteneinsicht nach Maßgabe des § 3 BDG, § 29 VwVfG zu gewähren. Im Übrigen konnten sämtliche etwaigen Mängel im anschließenden Disziplinarverfahren geheilt werden (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, § 20 Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG 1 DB 45.85 - DVBl 1986, 153 f.). Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dies sei im Disziplinarverfahren nicht geschehen.
h) Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch im Verlauf des Disziplinarverfahrens nicht verletzt worden.
Der Vortrag des Beklagten zu diesem Punkt ist widersprüchlich: Einerseits rügt er, seine Stellungnahme vom sei bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt worden. Andererseits beanstandet er, die Stellungnahme sei zur Vorbereitung und "Verbesserung" des Aussageinhalts der Belastungszeuginnen benutzt worden.
Nach dem Inhalt der Akten kann keine Rede davon sein, die Klägerin habe den Inhalt der 86 Seiten langen Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen. Der Schriftsatz befasst sich umfangreich mit allen gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen. Es trifft zwar zu, dass es zwischen den Beteiligten zunächst Auseinandersetzungen darüber gegeben hat, ob die Stellungnahme rechtzeitig eingegangen sei. Die Klägerin hat an dieser Position jedoch nicht festgehalten. Dabei ist es unerheblich, ob alle an den förmlichen Vernehmungen beteiligten Personen (insbesondere auch Herr B.) die Stellungnahme kannten. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, auf die Stellungnahme schriftlich zu erwidern. Es genügt, dass sie in der Klageschrift vom die Stellungnahme wiederholt erwähnt und sich inhaltlich mit ihr auseinandergesetzt hat.
i) Auch die Rüge, die Klägerin habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie es abgelehnt habe, vom Beklagten beantragte Entlastungsbeweise zu erheben, greift nicht durch.
Nach § 21 Abs. 1 BDG sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Nach § 24 Abs. 1 BDG sind die erforderlichen Beweise zu erheben. Nach Absatz 3 der Vorschrift ist über einen Beweisantrag des Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
Als eine der wesentlichen Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens sind an die Ablehnung eines Beweisantrages strenge Anforderungen zu stellen. Sofern auch nur die Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann, ist ihm stattzugeben; der Dienstherr hat insoweit kein Ermessen. Allerdings bleibt die Verletzung dieser Regelungen letztlich sanktionslos; weil der angeschuldigte Beamte im gerichtlichen Verfahren den Antrag wiederholen kann und im Übrigen das Gericht von Amtswegen (§ 3 BDG i.V.m. § 86 VwGO) die erforderlichen Beweise zu erheben hat (§ 58 Abs. 1 BDG).
Die abgelehnten, rasch aufeinander folgenden Beweisanträge des Beklagten dienten durchweg dem Ziel, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erschüttern. Dieses Ziel ist grundsätzlich legitim.
Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass der Beklagte zwar nicht in seiner 86 Seiten umfassenden Stellungnahme vom , aber in weiteren Schriftsätzen zahlreiche Beweisanträge gestellt hat. So enthält das Schreiben des Beklagten vom 14 Beweisanträge mit insgesamt 15 Zeugen. Weitere von der Klägerin übergangene Beweisanträge finden sich im Schriftsatz des Beklagten vom . Von den 13 benannten Zeugen sind fünf nicht vernommen worden. Von den in einem weiteren Schriftsatz mit Beweisanträgen, ebenfalls vom , insgesamt benannten 30 Zeugen sind lediglich fünf vernommen worden. Weitere Beweisanträge finden sich in einem Schriftsatz des Beklagten vom . Von den darin benannten 11 Zeugen sind sieben nicht vernommen worden. Der Schriftsatz vom enthält Beweisanträge und benennt vier Zeugen, von denen keiner vernommen worden ist. Auch von den in dem 12-seitigen Schriftsatz vom beantragten Beweisen ist, soweit ersichtlich, keiner erhoben worden. Dasselbe gilt für den Antrag im Schriftsatz des Beklagten vom , für den Antrag im Schriftsatz vom und schließlich für die Anträge im Schriftsatz vom , in dem fünf Zeugen benannt worden sind.
In ihrem Schreiben vom hat die Klägerin im Einzelnen begründet, weshalb sie von den 66 vom Beklagten benannten Zeugen nur 13 vernommen und die Vernehmung von 53 Zeugen abgelehnt hat. Die Vernehmung weiterer Zeugen widerspreche dem Beschleunigungsgebot und sei nicht erforderlich, um die Grundlage einer verantwortlichen Abschlussentscheidung zu schaffen. Hierbei komme es auf die Überzeugung der beweiserhebenden Stelle an. Die Tatsachen, auf deren Aufklärung die noch offenen Beweisanträge des Beklagten zielten, seien entweder nicht erheblich oder gehörten nicht zum aufzuklärenden Sachverhalt. Soweit durch die Vernehmung von 28 Zeugen entscheidungserhebliche Tatsachen bis zum Grade der Gewissheit erwiesen seien, sei die Vernehmung weiterer Zeugen nicht erforderlich; sie sei unzulässig und würde die Grenze des Zumutbaren sprengen. Soweit die beantragte Beweisaufnahme Indizien für die Unglaubwürdigkeit vernommener Zeugen liefern sollte, habe der Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt, diese im Übrigen auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesenen Zeugen selbst zu vernehmen, wovon der Beklagte auch Gebrauch gemacht habe, indem ein Großteil der Vernehmungsdauer von ihm beansprucht worden sei. Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen ließen häufig nur Schlüsse zu, die zwar möglich, aber nicht zwingend seien.
Dem ist im Wesentlichen zuzustimmen. Nachdem das Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, diente die auf 28 Zeugen erstreckte förmliche Vernehmung dem Ziel, eine belastbare Grundlage für die nach §§ 32 ff. BDG zu treffende Entscheidung zu schaffen, ob gegen den Beklagten eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen war und ob dies durch Disziplinarverfügung (mit dem Ziel eines Verweises, einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge) oder durch Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu geschehen hatte. Hierbei hatte die Klägerin die Beweisaufnahme soweit auszudehnen und solange zu ermitteln, bis sie die Überzeugung gewonnen hatte, dass ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen vorlag. Dabei kam es nicht auf jedes Detail an. § 24 Abs. 3 BDG zwingt zu einer Beweisaufnahme nur dann und nur insoweit, als sie für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann. Hierbei kommt es, gerade bei der hier charakteristischen Häufung von Einzelvorwürfen, die jeder für sich von eher geringem Gewicht sind, nur auf den Kern des Geschehens und weniger auf die Begleitumstände an. Der Senat kann nicht feststellen, dass durch die Ablehnung der Beweisanträge wesentliche Tatsachen und Umstände ungeklärt geblieben sind.
Sollte es im Verlauf des behördlichen Disziplinarverfahrens tatsächlich zu einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder zu einer Verletzung des Verbots vorweggenommener Beweiswürdigung gekommen sein, so liegt darin kein Verfahrensverstoß, der im gerichtlichen Verfahren durch die nach § 58 Abs. 1 BDG gebotene Beweisaufnahme nicht geheilt werden könnte. Er stand jedenfalls der Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht entgegen und gab dem Senat auch keinen Anlass, der Klägerin zur Nachbesserung eine Frist nach § 55 Abs. 3 BDG zu setzen.
j) Teilweise zu Recht hat der Beklagte die unzulässige Ausdehnung der Klage auf Vorwürfe gerügt, die in der Einleitungsverfügung nicht erwähnt worden sind.
Nach § 19 Abs. 1 BDG kann das Disziplinarverfahren bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung nach den §§ 32 bis 34 BDG auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Der Beklagte rügt, dies sei nicht geschehen; die Klageschrift vom enthalte auch die oben (II) unter den Nummern 2, 3, 12, 17, 27, 34 und 40 aufgeführten Disziplinarvorwürfe, die in der Einleitungsmitteilung vom nicht erwähnt seien. Diese Rüge ist teilweise begründet.
Zwar sind die in der Klageschrift erwähnten Vorwürfe der Beleidigung des Präsidenten bereits in der Einleitungsverfügung vom enthalten, wenn auch dort bezogen auf einen anderen Zeitpunkt. Auch der Vorwurf, der Beklagte habe gegen die Dienstzeitordnung und die Regelungen der gleitenden Arbeitszeit verstoßen, findet sich bereits in der Einleitungsverfügung auf den Seiten 16 - 22. Richtig ist jedoch, dass die Vorwürfe Nr. 2, 3, 12, 17 und 27 in der Einleitungsverfügung nicht aufgeführt sind. Der Senat hat diese Vorwürfe deshalb in der mündlichen Verhandlung vom gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, womit eine etwaige Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt.
k) Ohne Erfolg bleibt dagegen die Rüge einer Verletzung des Schlussgehörs.
Es mag zutreffen, dass die Klägerin nicht auf jedes Argument des Beklagten eingegangen ist. Hierzu war die Klägerin aber auch nicht verpflichtet. Sie musste sich lediglich mit den aus ihrer Sicht wesentlichen Argumenten auseinandersetzen und brauchte nicht zu den nach ihrer Rechtsauffassung unbeachtlichen Argumenten jeweils deren Unbeachtlichkeit erwähnen. Zweifel daran, dass die Klägerin das Vorbringen des Beklagten zur Kenntnis genommen hat, sind durch den Akteninhalt nicht veranlasst.
Auch wenn die Frage, ob dem Beklagten vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist, immer wieder Gegenstand schriftlicher Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gewesen ist, ist letztlich nicht erkennbar, dass dem Beklagten die Einsicht in irgendeine Akte, die Gegenstand dieses Verfahrens ist und dem Gericht vorgelegen hat, verweigert worden ist. Ob die Klägerin den gesonderten Vorgang "A." (also die auf Anregung des Beklagten verfasste Stellungnahme des Beamtenvertreters im Personalrat, die sich der Personalrat nicht zu eigen gemacht hat) zu Recht oder zu Unrecht nicht zu den Disziplinarakten genommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Soweit ersichtlich, beruht die Klageschrift in keinem Punkt auf dem Inhalt dieser Stellungnahme, die dem Beklagten im Übrigen bekannt ist. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge in Angriffen gegen die materielle Wertung der festgestellten Tatsachen durch die Klägerin.
2. Auch die Klageschrift weist keine wesentlichen Mängel auf.
Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Vorschrift knüpft an die weitgehend wortgleiche Vorgängerregelung des § 65 Halbs. 2 BDO an. Sie überträgt die Anforderungen, die § 65 Halbs. 2 BDO für die Anschuldigungsschrift festgelegt hat, inhaltlich unverändert auf die Klageschrift (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 48; BVerwG 1 D 3.06 - Buchholz 235 § 67 BDO Nr. 1 Rn. 8). Daher kann die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zum Bedeutungsgehalt des § 65 Halbs. 2 BDO für die Auslegung des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG herangezogen werden. Ebenso wie früher die Anschuldigungsschrift muss die Klageschrift die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe ( BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27, vgl. auch BVerwG 1 D 1.06 -, Beschlüsse vom - BVerwG 1 DB 16.85 - BVerwGE 76, 347 <349> und vom a.a.O. Rn. 13).
Die inhaltlichen Vorgaben des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG tragen auch dem Umstand Rechnung, dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
Hieran gemessen weist die Klageschrift keine wesentlichen Mängel auf. In ihrem Aufbau weicht sie zwar insofern vom herkömmlichen Schema ab, als sie keinen zusammenhängenden, alle Vorwürfe bündelnden "Anklagesatz" enthält, sondern die Vorwürfe nach Sachkomplexen geordnet abhandelt. Darin liegt aber kein Mangel. Es gibt keine Verfahrensvorschrift, die den Aufbau einer Disziplinarklage im Einzelnen vorschreibt. Der Klageschrift sind alle Tatsachen (einschließlich Ort und Zeit) in geordneter Folge zu entnehmen, auf die die Klage gestützt wird. Sie enthält die Beweismittel, insbesondere den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen sowie eine Würdigung der erhobenen Beweise und eine rechtliche Bewertung der danach als erwiesen angesehenen Tatvorwürfe. Damit entspricht sie den sich aus § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG ergebenden Anforderungen.
VIII
1. Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat folgende Sachverhalte als erwiesen an:
a) An einem nicht näher bestimmbaren Tag zum Jahreswechsel 2006/2007 hat der Beklagte die Zeugin K. im Vorzimmer seines Büros in ... mit einer aus dem Bereich der Selbstverteidigung stammenden, überraschenden Handbewegung gegen ihren erkennbaren Willen an ihren Händen ergriffen, sie auf seinen Rücken gezogen und in dieser Position einige Schritte weit und einige Sekunden lang durch sein Dienstzimmer getragen. Die Zeugin lag dabei mit ihrer vorderen Körperseite auf dem Rücken des Beklagten.
b) Der Beklagte hat an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Sommer 2007 die in der Tür zum Büro des Zeugen S. stehende Zeugin K. nach einer Diskussion, die sich um die Frage des Essens und ihre Figur drehte, ohne ihr Einverständnis mit einer flüchtigen, streichelnden Bewegung über der Kleidung an ihren Bauch gefasst und sich zu der Frage geäußert, ob die Zeugin im Hinblick auf ihre Figur noch etwas essen könne.
c) Der Beklagte hat an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Frühjahr 2007 im Zusammenhang mit einer Diskussion über den Zustand seiner Muskulatur in seinem Büro in ... die Hand der Zeugin K. ergriffen, gegen ihren erkennbaren Willen an seinen Brustmuskel geführt und dort festgehalten.
d) Der Beklagte hat an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Sommer 2007 bei einem gemeinsamen Mittagessen in einem chinesischen Restaurant in Berlin-Mitte seine Hand unter dem Tisch auf das unbedeckte Knie der Zeugin K. hinüberbewegt und ihr Knie kurz gestreichelt, bis diese die Berührung durch den Ausruf "Griffel weg!" unterband.
e) Der Beklagte hat in der Nacht vom 11. auf den in Paris auf dem Rücksitz eines Dienstwagens mit seiner rechten Hand den Hals der neben ihm sitzenden Zeugin L. ohne deren Einverständnis mit einem prüfenden Griff kurz umfasst, nachdem diese geäußert hatte, sie wolle nach der gemeinsamen Fahrt auf der Seine an weiteren abendlichen Unternehmungen nicht mehr teilnehmen, weil ihre Mandeln entzündet seien.
f) Der Beklagte hat an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum April/Mai 2007 der Zeugin S. gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen seine angeblichen Beobachtungen geschildert, die er auf einer Toilette des Bundestages über Größe und Aussehen des Geschlechtsteils des Abgeordneten S. gemacht habe, und diese Beobachtung mit dem Kommentar ergänzt, der Abgeordnete könne sie - die Zeugin - damit nicht befriedigen; sie würde dasitzen wie ein hungriges Mädchen vor einem viel zu kleinen Teller Suppe.
g) Der Beklagte hat am Nachmittag des 27. oder des bei der Geburtstagsfeier des Mitarbeiters M. den Präsidenten des ... gegenüber drei der ihm untergebenen Mitarbeiter als "Arschloch" bezeichnet.
2. Diese Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der vom Senat vernommenen glaubwürdigen Zeuginnen und Zeugen, soweit der Senat ihnen folgen konnte.
a) Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeuginnen und Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist Sache des Senats. Aus diesem Grund musste der Senat den in der mündlichen Verhandlung vom gestellten Beweisanträgen nicht nachgehen, soweit diese zum Ziel hatten, die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeuginnen K. und S. zu erschüttern. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem gemeinsamen Beistand der Zeuginnen S., K., L. und B. sowie der Zeugen M., W. und F. vor ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom die Klageerwiderung des Beklagten vom übermittelt worden ist.
Die Aussagen der Zeugen sind nach dem Eindruck, den der Senat von ihnen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, glaubhaft, weil sie hinsichtlich des Kerngeschehens detailliert und konsistent sind und dadurch den Bezug zu einem eigenen Erlebnis des jeweiligen Zeugen deutlich werden lassen. Zudem decken sich die Aussagen der Zeugen im Kernbereich mit ihren früheren Bekundungen im behördlichen Verfahren. Soweit für ein Ereignis mehrere Zeugen zur Verfügung standen, stimmten ihre Aussagen im Kernbereich überein. Für den Senat bestehen bei den einzelnen Zeugen ferner keine Anhaltspunkte für eine Motivation, den Beklagten durch eine bewusste Falschaussage zu belasten. Insbesondere haben die Zeugen den Beklagten weder einseitig negativ dargestellt noch in Bereichen eine Mehrbelastung vorgenommen, die ihnen wegen der konkreten Umstände der Vorfälle nicht zu widerlegen gewesen wäre. Schließlich spricht nichts für die spekulative Vermutung des Beklagten, die Aussagen der ihn belastenden Zeugen beruhten nicht auf ihren eigenen Erlebnissen, sondern seien von der Klägerin mit dem Ziel konstruiert und aufeinander abgestimmt worden, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Gerade die Vielzahl der Vorfälle und Zeugen spricht gegen diese Komplott-These des Beklagten. Ein "Lügengebäude" würde hierdurch besonders labil und drohte beim "Umfallen" auch nur eines Zeugen mit besonders gravierenden straf- und disziplinarrechtlichen Folgen für die Initiatoren in sich zusammenzufallen. Einer solchen, der Klägerin vom Beklagten unterstellten Zielrichtung hätte es demgegenüber eher entsprochen, wenn sie sich auf die Konstruktion eines einzigen, besonders drastischen Ereignisses beschränkt hätte.
Den in der mündlichen Verhandlung vom gestellten Hilfsbeweisanträgen zur Zeugenvernehmung des Präsidenten ... sowie der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ... Frau G., Frau Q. und Frau B. sowie der Herren Dr. G., M., L. und F. musste der Senat nicht nachgehen. Diese Anträge sind mit den in der mündlichen Verhandlung vom gestellten unbedingten Beweisanträgen inhaltlich identisch, die der Senat mit Beschluss vom abgelehnt hat. Ungeachtet der Frage, ob bei der inhaltlichen Wiederholung eines Beweisantrages nach einem Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO auf den erneuten Antrag noch einzugehen ist, wird zur Begründung der Ablehnung einer weiteren Beweisaufnahme auf den Beschluss vom verwiesen.
b) Im Einzelnen gilt für die unter 1) aufgeführten Sachverhalte das Folgende:
aa) Für die Sachverhalte zu 1 a) und 1 c) ist die Zeugin K. alleiniges Beweismittel. Die Intention, den Beklagten durch bewusst unwahre Behauptungen zu belasten, kann bei der Zeugin ausgeschlossen werden. Die Zeugin hat in den beiden Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, auf weitere, ihr nicht widerlegbare Belastungen des Beklagten verzichtet. So wäre insbesondere eine Mehrbelastung des Beklagten hinsichtlich der Intensität und der Dauer des von der Zeugin abgelehnten körperlichen Kontakts mit dem Beklagten möglich gewesen.
Gegen eine Belastungstendenz spricht auch, dass die Zeugin keine vollständige und zeitnahe Eigendokumentation der verschiedenen Vorfälle mit dem Beklagten erstellt und in der mündlichen Verhandlung zum Beleg der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung verwendet hat. Vielmehr hat die Zeugin die Vorfälle mit dem Beklagten überaus zurückhaltend geschildert. Was das Herumtragen im Dienstzimmer zum Jahreswechsel 2006/2007 betrifft, hat die Zeugin auf die Aufforderung des Vorsitzenden nach § 98 VwGO i.V.m. § 396 Abs. 1 ZPO, das Ereignis zunächst im Zusammenhang in eigenen Worten zu schildern, sogleich darauf hingewiesen, dass ihr dieser Gesamtkomplex "nicht mehr so erinnerlich" sei. Eine Zeugin mit der Intention, den Beklagten durch eine bewusst unwahre Aussage zu belasten, hätte sich zielorientiert anders verhalten. Einer solchen Zeugin wäre es gerade darum gegangen, das Gericht durch ein sicheres und bestimmtes Auftreten zu Beginn der eigenen Vernehmung für die eigene Person und die eigene Darstellung der Geschehnisse und damit gegen den Beklagten einzunehmen, um die Verhängung disziplinarischer Maßnahmen zu erreichen. Auch im Verlauf der weiteren Vernehmung zu diesem Ereignis sind die Aussagen der Zeugin K. bruchstückhaft geblieben. Die Zeugin hat weder die Dauer des Tragevorgangs genauer eingrenzen noch angeben können, ob sie im unmittelbaren Anschluss an diesen Vorgang noch mit dem Beklagten über den Vorfall gesprochen und unter welchen Umständen sie das Vorzimmer seines Büros wieder verlassen hat. Auch hat sie nichts davon berichtet, dass ihr dieser Vorfall noch längere Zeit besonders belastend in Erinnerung geblieben wäre. Wäre es der Zeugin K. um eine Belastung des Beklagten gegangen, so hätte sie durch eine detailreiche Schilderung der Ereignisse, ihrer Abwehrbemühungen ("Strampeln") und insbesondere der belastenden Nachwirkungen auf ihr körperliches und seelisches Wohlbefinden versucht, das Gericht gegen den Beklagten einzustimmen.
Hinsichtlich des Sachverhalts zu 1 c) ist die Darstellung der Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung zurückhaltend geblieben. Eine Zeugin mit Belastungsabsicht, hätte eine detailreichere Schilderung geben können. Insbesondere hätte sie versuchen können, das Gericht durch eine eingehende Darlegung der Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens aufgrund ungewollten körperlichen Kontakts gegen den Beklagten einzunehmen. Stattdessen hat die Zeugin berichtet, es sei ihr hauptsächlich darum gegangen, dass der Vorfall im Dienstzimmer des Beklagten nicht von einem anderen Mitarbeiter ... beobachtet wird. Auch dies ist für den Senat nachvollziehbar. Die Zeugin musste bei einer Beobachtung des unangemessenen Verhaltens des Beklagten durch andere Beschäftigte mit der Möglichkeit rechnen, dass im Kollegenkreis ihr die Initiative zu diesem Körperkontakt zugerechnet wird.
Weiter spricht die Art und Weise, in der die Zeugin K. zu den fachlichen Fähigkeiten ihres früheren Vorgesetzten Stellung genommen hat, gegen eine Belastungsmotivation. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Zeugin erst auf die ausdrückliche Frage des Gerichts hin zu diesem Aspekt geäußert. Zudem ist ihre Bewertung unter Hinweis darauf, dass sie sich selbst noch in der Anfangszeit befunden habe, recht zurückhaltend ausgefallen. Wäre es der Zeugin darum gegangen, den Beklagten vor Gericht in einem möglichst schlechten Licht erscheinen zu lassen, so hätte sie detailreich darlegen können, dass der Beklagte aus ihrer Sicht als Vorgesetzter gänzlich ungeeignet ist, weil er nicht nur zu körperlichen Übergriffen gegenüber Mitarbeiterinnen neige, sondern auch fachlich inkompetent sei.
Der Umstand, dass die Zeugin keine Erinnerung mehr an den konkreten Griff des Beklagten hat, mit dem dieser sie auf seinen Rücken gezogen hat, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ebenfalls nicht von Bedeutung. Die Zeugin war von dem für einen Vorgesetzten ungewöhnlichen Verhalten des Beklagten nachvollziehbar überrascht, so dass sie auf Details - z.B. unter welchen Umständen sie das Zimmer wieder verlassen hat - nicht geachtet hat. Zudem war ihr dieser Vorfall wegen des körperlichen Kontakts mit dem Beklagten unangenehm, so dass sie die Einzelheiten verdrängt hat. Auch dies ist für den Senat plausibel. Opfer eines solchen Übergriffs können dem Vorwurf ausgesetzt sein, sie hätten den Mann zu seinem Verhalten provoziert oder wollten ihm mit einer unwahren Behauptung schaden.
Gegen das Vorbringen des Beklagten, es handele sich bei den Bekundungen der Zeugin K. nicht um die Wiedergabe selbst erlebter Ereignisse, sondern um von ihr frei erfundene Vorgänge mit dem Ziel, ihm zu schaden und ihn als Vorgesetzten "los zu werden" spricht deren dienstliche Verwendung beim ... Erst im April 2008 intensivierte die Klägerin ihre Ermittlungen gegen den Beklagten mit dem Ziel, die bisher gegen diesen bekannt gewordenen Vorwürfe zu erhärten oder zu entkräften. In diesem Rahmen ist auch die Zeugin K. von Mitarbeitern des Disziplinarbereichs ... informatorisch befragt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Zeugin K. aber bereits nicht mehr im Referat des Beklagten tätig, nachdem sie am in eine andere Abteilung ... umgesetzt worden war. Nach ihrer glaubhaften Aussage hatte die Zeugin ihren Wunsch nach einem Referatswechsel ohne Hinweis auf das Verhalten des Beklagten gegenüber der Personalverwaltung mit dem geplanten Wegfall des vom Beklagten geführten Referats begründet.
Die Zeugin K. hat in der mündlichen Verhandlung für den Senat auch plausibel dargelegt, dass ihr Verhalten gegenüber dem Beklagten angesichts der verschiedenen Vorfälle immer mehr durch das Bemühen geprägt war, deutlich persönliche Distanz zu wahren und diesen von weiteren Übergriffen abzuhalten. Da der Beklagte nach Einschätzung der Zeugin auf einfache Zeichen der Distanz nicht reagierte, meinte die Zeugin das Ziel ihrer Abwehrstrategie anlässlich des Restaurantbesuchs durch den auch für die anwesenden Kollegen deutlich hörbaren Ausruf "Griffel weg!" erreichen zu können.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin K. zu den von ihr abgelehnten körperlichen Übergriffen des Beklagten kann ferner nicht vorgebracht werden, sie habe von diesen erst spät berichtet oder ihren Vortrag in dieser Hinsicht mit der Intention einer Belastung des Beklagten gesteigert. Denn bereits in den handschriftlichen Aufzeichnungen des späteren Ermittlungsführers Dr. R. über die ausführliche informatorische Befragung der Zeugin K. vom findet sich der Hinweis darauf, dass die Zeugin auf "sexuelle Belästigungen" durch den Beklagten aufmerksam gemacht hat. Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung, in diesem Gespräch den Mitarbeitern des Disziplinarbereichs ... über sämtliche "verbale und körperliche Belästigungen" seitens des Beklagten berichtet zu haben. Welche Bedeutung der Mitarbeiter des Disziplinarbereichs ... dieser Mitteilung der Zeugin beigemessen hat, ist unerheblich.
Im Übrigen decken sich die Aussagen der Zeugin K. zu den Vorfällen 1 a) und 1 c) mit ihren Angaben anlässlich der förmlichen Vernehmung im behördlichen Verfahren vom .
Die Einschätzung des Präsidenten ... in seinem Schreiben an das Bundeskanzleramt vom , es hätten zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens von Vorwürfen gegen den Beklagten "nur eher vage Verdachtsmomente hinsichtlich des Dienstvergehens der sexuellen Belästigung" vorgelegen, steht der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Zeugin K. ebenfalls nicht entgegen. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, die Zeugin K. habe in ihrem Gespräch mit dem Präsidenten im November 2007 Vorkommnisse mit dem Beklagten mit körperlichem Bezug nicht erwähnt, so dass diese nicht erfolgt, sondern eine Erfindung der Zeugin mit dem Ziel der Belastung des Beklagten seien. Der Kontext des Schreibens zeigt vielmehr, dass diese Äußerung in einem anderen Sinn gemeint ist. Der Präsident hat in dem Schreiben dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Auftretens des gegen den Beklagten gerichteten - ersten - Verdachts, dieser habe ohne Genehmigung Aufsätze mit dienstlichen Angaben veröffentlicht, die er zudem von seinen Mitarbeitern habe schreiben lassen, die Anhaltspunkte auch unter Berücksichtigung der Verdachtsmomente für Dienstvergehen der sexuellen Belästigung für eine sofortige Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus seiner Sicht noch nicht ausgereicht hätten.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom hilfsweise den Antrag gestellt, den Kalender des vom Beklagten geleiteten Referats sowie die Zeitarbeitskarte der Zeugin K. für den Monat Dezember 2006 beizuziehen. Damit sollte nachgewiesen werden, dass die Darstellung der Zeugin K. hinsichtlich des "Herumtragens" nicht zutreffen könne, weil der Beklagte im Monat Dezember 2006 wegen der von ihm wahrgenommenen Vertretung des in ... ansässigen Abteilungsleiters die Dienststelle in ... (...) nur sporadisch aufgesucht habe und damit der Beklagte und die Zeugin K. im Dezember 2006 nicht gleichzeitig im Dienstgebäude in ... anwesend gewesen seien. Diesem Hilfsbeweisantrag musste der Senat wegen Unerheblichkeit nicht nachgehen. Denn er bezieht sich ausdrücklich auf den Monat Dezember 2006. Das "Herumtragen" ist aber von der Zeugin K. während des gesamten Verfahrens inhaltlich übereinstimmend auf den Jahreswechsel 2006/2007 datiert worden, so dass sich dieser Vorfall auch im Januar 2007 ereignet haben kann.
bb) Der Sachverhalt zu 1 b) ergibt sich aus der Aussage der glaubwürdigen Zeugin K. sowie der des glaubwürdigen Zeugen S.
Auch hinsichtlich dieses Vorfalls kann eine Belastungstendenz der betroffenen Zeugin K. zum Nachteil des Beklagten nicht festgestellt werden. Die Zeugin hat für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr dieser Vorfall im Bereich der Mitarbeiterbüros und in Anwesenheit eines Kollegen peinlich war. Der Zeuge S. hat das Erröten der Zeugin K. infolge der körperlichen Berührung durch den Beklagten plastisch geschildert. Trotz dieser von der Zeugin als erheblich empfundenen Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens hat sie in der mündlichen Verhandlung ihre Wahrnehmungen sehr zurückhaltend geschildert. Eine Zeugin mit einer Belastungstendenz hätte unter Hinweis auf die Bekundungen eines weiteren Zeugen über ihre körperlichen Reaktionen (sichtbares Erröten und Wegrücken vom Beklagten) versucht, das Gericht durch eine plastische und detailreiche Schilderung des Vorfalls gegen den Beklagten einzunehmen.
Der Senat sieht auch die Aussage des Zeugen S., der den Vorfall aufgrund der geringen Entfernung von nur ca. drei Meter zwischen seinem Platz am Schreibtisch und der im Türrahmen seines Büros stehenden Zeugin K. gut beobachten konnte, als glaubhaft an. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat konnte sich der Zeuge S. nicht nur gut an seine Vernehmung im Disziplinarverfahren vom , sondern auch an den Inhalt seiner informatorischen Befragung vom durch Herrn Dr. R. erinnern. Er hat auch glaubhaft dargelegt, dass die dort im Zusammenhang mit den Führungsqualitäten des Beklagten gestellte Frage nach beleidigenden, obszönen oder vulgären Äußerungen seitens des Beklagten darauf gerichtet war, ob sich der Beklagte ihm gegenüber in dieser Weise geäußert habe. Der Unterschied zwischen der Aussage der Zeugin K. und der des Zeugen S. hinsichtlich der von der Zeugin K. bei diesem Vorfall getragenen Kleidung ist unerheblich, weil dies lediglich einen Randbereich des Geschehens betrifft. Ohne Bedeutung ist weiter der genaue Wortlaut der Äußerung des Beklagten während der Berührung des Bauches der Zeugin und ob sich die beiden Zeugen nach dem Abgang des Beklagten über den Vorfall noch weiter unterhalten haben. Entscheidend ist aus Sicht des Senats, dass beide Zeugen übereinstimmend geschildert haben, der Beklagte habe die Zeugin K. oberhalb der Kleidung am Bauch berührt und sich dabei zu der Frage geäußert, ob sich die Zeugin eine weitere Nahrungsaufnahme noch erlauben könne.
cc) Beim Sachverhalt zu 1 d) ergeben sich die Feststellungen zur Situation am Restauranttisch, zum Ausruf der Zeugin K. "Griffel weg!" sowie zur anschließenden Reaktion des Beklagten aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R., B. und K.. Zudem hat der Beklagte die Berührung des Beins der Zeugin K. selbst eingeräumt.
Dass der Beklagte das Knie der Zeugin K. nicht lediglich versehentlich berührt, sondern dieses bewusst gestreichelt hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin K., der der Senat auch insoweit Glauben schenkt.
Das Verhalten der Zeugin ist für den Senat plausibel. Es ging ihr beim lauten Ausruf "Griffel weg!" darum, dem Beklagten eine deutliche Grenze zu setzen und ihn von weiteren Übergriffen abzuhalten. Die vorherigen Vorfälle 1 a) bis 1 c) hatten der Zeugin gezeigt, dass der Beklagte nicht willens oder in der Lage ist, die zwischen einem Vorgesetzten und einer ihm untergegeben weiblichen Mitarbeiterin gebotene körperliche Distanz zu wahren. Auch deutlich sichtbare Ablehnung des körperlichen Kontakts seitens der Mitarbeiterin hatte den Beklagten nicht von seinem Verhalten abhalten können. Ein ernsthaftes Gespräch, in dem die Zeugin dem Beklagten ihrem Wunsch nach Einhaltung des gebotenen körperlichen Abstands hätte deutlich machen können, kam nach Einschätzung der Zeugin wegen des Charakters des Beklagten nicht in Frage. Auch der Umstand, dass die Zeugin nach ihrem lauten Ausruf am Tisch sitzen geblieben ist und sich an dem nach kurzer Irritation der übrigen Anwesenden wieder im normalen Tonfall ablaufenden Tischgespräch der Kollegen beteiligt hat, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Denn Ziel der Zeugin K. war es in erster Linie, dem Beklagten durch den für die Kollegen hörbaren Ausruf einen "Schuss vor den Bug zu setzen" und ihm in aller Öffentlichkeit durch ein selbstsicheres Auftreten deutliche Grenzen aufzuzeigen.
Die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Zeugin K. dieses Vorfalls wird auch durch die Überprüfung der umgekehrten Hypothese belegt, dass ihre Aussage, der Beklagte habe ihr Knie bewusst gestreichelt, bewusst unwahr ist (sog. Nullhypothese, - BGHSt 45, 164 <167 f.>). Die Prüfung zeigt, dass diese Unwahrhypothese nicht zutrifft. Es wäre nicht zu erklären, weshalb die Zeugin K. das gemeinsame Mittagessen mit den Kollegen durch die bewusst falsche Anschuldigung des Beklagten, dieser habe sie absichtlich am Knie gestreichelt, hätte stören sollen. Sie hätte sich dem erheblichen Vorwurf ausgesetzt, den Vorgesetzten zu Unrecht der sexuellen Belästigung bezichtigt und ihm dadurch nachhaltig geschadet zu haben.
dd) Der Sachverhalt zu 1 e) beruht auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin L.
Die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung war schlüssig, in sich widerspruchsfrei und ausgesprochen detailreich. Veränderungen gegenüber ihrer Aussage im Rahmen des behördlichen Verfahrens vom sind nicht festzustellen. Auch ist die gute Erinnerung der Zeugin an den mehr als drei Jahre zurückliegenden Vorfall plausibel. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass sie dieser Vorfall wegen des Umstands des überraschenden körperlichen Übergriffs durch einen Vorgesetzten, gegen den sie sich auch wegen der räumlichen Enge im Auto nicht hatte wehren können, emotional stark belastet hat.
Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Zeugin spricht ferner, dass die Prüfung der Unwahrhypothese deren Unrichtigkeit belegt. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb die Zeugin L. den Beklagten durch die unwahre Behauptung, er habe sie ohne ihr Einverständnis am Hals berührt, hätte belasten sollen. Die Zeugin kannte den Beklagten bis zum dienstlichen Aufeinandertreffen in Paris im Oktober 2006 persönlich nicht. Auch als Mitarbeiter des Dienstes war ihr der Beklagte bis Oktober 2006 nicht bekannt. Gegen eine bewusst falsche Belastung des Beklagten spricht insbesondere die zum damaligen Zeitpunkt noch ungesicherte berufliche Position der Zeugin. Diese befand sich im Oktober 2006 noch in ihrem ersten Dienstjahr. Eine bewusst falsche Bezichtigung des ihr bis dahin unbekannten Beklagten hätte ihre berufliche Entwicklung im ... erheblich gefährdet.
Der Umstand, dass die Zeugin L. am Morgen des mit dem Beklagten gefrühstückt hat, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung zum Vorfall im Dienstwagen in der vorangegangenen Nacht nicht entgegen. Die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten, der zwar die Funktion des Abteilungsleiters wahrnahm, aber mit dem Gegenstand der Konferenz nicht vertraut war, unterstellt und musste mit ihm dienstlich zusammenarbeiten. Die Konferenz, die Anlass für die Dienstreise nach Paris gewesen war, stand erst noch bevor. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin meinte, sich mit der konkreten Situation, die einen engen Kontakt mit dem Beklagten mit sich brachte, abfinden zu müssen. Zudem entsprang das gemeinsame Frühstück in einem Café außerhalb des Hotels nicht einer spontanen gemeinsamen Entscheidung am Morgen des , sondern war bereits am Vortag verabredet worden. Angesichts der damaligen ungesicherten beruflichen Position der Zeugin sowie ihrer Annahme, zukünftig mit dem Beklagten dienstlich nichts mehr zu tun zu haben, ist die von ihr für diese Situation geschilderte Haltung "Augen zu und durch" für den Senat plausibel.
Der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Zeugin L. steht schließlich nicht entgegen, dass Dr. R. bei seinen handschriftlichen Aufzeichnungen über ihre informatorische Befragung am nicht auch den Vorfall anlässlich der Parisreise der Zeugin im Oktober 2006 erwähnt hat. Bei den überaus knappen handschriftlichen Notizen (ca. 1/3 Seite) handelt es sich nicht um ein Inhalts- oder gar Wortprotokoll, sondern lediglich um stichwortartige Anmerkungen eines Mitarbeiters des Disziplinarbereichs des Bundesnachrichtendienstes zu Umständen, die nach dessen damaliger Einschätzung für die Entscheidung über das weitere Verfahren gegen den Beklagten von Bedeutung sein konnten und die offenbar nur Verhaltensweisen des Beklagten gegen Dritte Personen betrafen.
ee) Die Feststellungen zu 1 f) ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung. Die Bekundung des von der Äußerung des Beklagten betroffenen Bundestagsabgeordneten, in keinem Fall mit Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes auf einer Toilette des Deutschen Bundestages zusammengetroffen zu sein, ist dagegen unerheblich. Aus ihr kann nicht geschlossen werden, der Beklagte habe sich entgegen der Aussage der Zeugin S. gegenüber dieser tatsächlich nicht zu den Genitalien dieses Bundestagsabgeordneten geäußert.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht, dass die Zeugin S. ihre Darstellung zu dieser Äußerung des Beklagten im Verfahren nicht wesentlich ergänzt oder geändert hat. Aus den handschriftlichen Notizen des Dr. R. über das Gespräch mit der Zeugin vom ergibt sich bereits der Hinweis auf die Äußerung des Beklagten zum Aspekt einer möglichen "Befriedigung" der Zeugin. Auch in ihrer Vernehmung durch Dr. R. vom hat die Zeugin diesen Aspekt der Äußerung des Beklagten erwähnt. Dies gilt schließlich auch für ihre förmliche Vernehmung im behördlichen Verfahren am . Die Frage, was den Beklagten in der dienstlichen Besprechung mit der Zeugin konkret zu seinen Ausführungen veranlasst hat, ist unerheblich. In ihrer Vernehmung vom hat die Zeugin zudem auf die möglichen Auslöser - im Büro des Beklagten liegende Materialien zum G-10-Ausschuss oder eine Sache des Parlamentarischen Kontrollgremiums - hingewiesen. Auch aus den verschiedenen Aussagen der Zeugin S. zu ihrem Verhalten nach Beendigung des von ihr ersichtlich abgelehnten Vortrags des Beklagten zu den Genitalien eines Bundestagsabgeordneten lässt sich kein Widerspruch konstruieren. Der Niederschrift über die förmliche Vernehmung der Zeugin im behördlichen Verfahren vom ist nicht die Darstellung zu entnehmen, sie habe - entgegen ihrer früheren Aussage vom - das Dienstzimmer des Beklagten wegen dieser Äußerung umgehend verlassen.
ff) Der Sachverhalt zu 1 g) ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen M., W. und S. Anhaltspunkte für eine abgesprochene "Gruppenaussage" zum Nachteil des Beklagten bestehen nicht. Da insoweit Randbereiche betroffen sind, sind auch unterschiedliche Aussagen der Zeugen zu unwesentlichen Details ohne Bedeutung. Dies gilt für die Angaben zum Teilnehmerkreis der am Nachmittag fortgesetzten Geburtstagsfeier, an der der Beklagte ab ca. 13:00 Uhr teilnahm. Auf die übrigen anwesenden Personen wird von den Teilnehmern einer solchen Veranstaltung regelmäßig nicht genau geachtet. Relevante Unterschiede ergeben sich auch nicht aus den Angaben zur genauen Wortwahl des Beklagten ("Ernst" oder "Ernstl"), aus den Aussagen, ob der Beklagte die Bezeichnung "Arschloch" noch mit einer weiteren Aussage verknüpft hat ("Ernst, das Arschloch, muss weg!") oder zum Beweggrund des Beklagten für seine Äußerung (Enttäuschung über eine ausgebliebene Beförderung oder drohende Auflösung des Referats). Im Gegensatz zu diesen Details ist die Bezeichnung des Präsidenten ... als "Arschloch" drastisch und für einen Vorgesetzten unangemessen und bleibt deshalb einem Zeugen in Erinnerung.
Der Aussage der Zeugin S. kann nicht entgegengehalten werden, diese sei unglaubhaft, weil sie die Äußerung des Beklagten über den Präsidenten zeitlich verschieden eingeordnet habe. Aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des Dr. R. über seine Gespräche mit der Zeugin S. vom 6. März und vom ergibt sich nicht, dass die Zeugin dort behauptet habe, der Beklagte habe den Präsidenten im Januar 2008 als Arschloch bezeichnet. Nach der Niederschrift über die Anhörung der Zeugin S. vom hat die Zeugin dort als Datum der Äußerung des Beklagten in Übereinstimmung mit ihren späteren Bekundungen die Geburtstagsfeier des Zeugen M. ("") angegeben.
Es ist schließlich nicht ersichtlich, weshalb die Zeugen M. und W. den Beklagten durch eine bewusst unwahre Behauptung, er habe den Präsidenten ... herabwürdigend bezeichnet, gezielt hätten belasten sollen. Beide Zeugen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange in dem vom Beklagten geführten Referat tätig. Sie strebten keinen Referatswechsel an, sondern befürchteten die Auflösung dieses Referats. Stand ein Referatswechsel nicht an und war insbesondere nicht gewollt, scheidet als Motivation für eine Falschaussage aus, diesen Wechsel durch eine bewusste Falschaussage zu Lasten des derzeitigen Referatsleiters zu beschleunigen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen W. spricht zudem, dass der Zeuge anlässlich des Zusammentreffens aus Anlass des Geburtstags des Zeugen M. gegenüber dem Beklagten seine Unzufriedenheit mit den eigenen Arbeitsbedingungen deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
3. Als nicht erwiesen sieht der Senat den Vorwurf der Klägerin an, der Beklagte habe am durch eine karate-ähnliche Bewegung seines Armes die Tür zum Büro des Zeugen F. beschädigt und sich anschließend durch eine unzutreffende Darstellung des Vorfalls seiner Ersatzpflicht entzogen. Insoweit ist der Beklagte von dem Vorwurf eines innerdienstlichen Dienstvergehens freizustellen.
Obwohl sich der Vorfall vor und an der Tür des Büros des Zeugen F. abspielte und sich dieser in seinem Büro befand, konnte er zur Ursache der Beschädigung seiner Bürotür bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung keine verwertbaren Angaben machen. Die Angaben der zum Zeitpunkt des Vorfalls im Dienstzimmer des Zeugen F. anwesenden Zeugin B. insbesondere zur Position der Tür und zu ihrem eigenen Standort im Zimmer sind auch auf Nachfrage so unklar geblieben, dass hierauf eine Verurteilung des Beklagten nicht gestützt werden kann.
4. Die dem Beklagten nachgewiesenen Handlungen sind als Dienstvergehen zu bewerten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.).
Der Beklagte hat durch die Handlungen rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt (§ 54 Satz 3 BBG a.F). § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F. ist nicht maßgeblich, weil die Vorschrift mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit der Vorgängerregelung des § 54 Satz 3 BBG a.F. übereinstimmt und damit für den Beklagten keine günstigere Rechtslage geschaffen hat, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte ( BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 33). Zugleich hat der Beklagte gegen das für ihn als Beschäftigten (§ 7 Abs. 3 und § 24 Nr. 1 AGG) geltende Verbot der sexuellen Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) rechtswidrig und schuldhaft verstoßen.
Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Die festgestellten pflichtwidrigen Handlungen waren sämtlich in sein Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Tätigkeit eingebunden (vgl. BVerwG 1 D 1.08 -). Dies gilt auch für das Streicheln des Knies der Zeugin K. anlässlich eines gemeinsamen Essens in einem außerhalb des Dienstgebäudes ... gelegenen Restaurant. Das Essen fand in der dienstlichen Mittagspause statt. Sämtliche Teilnehmer gehörten dem vom Beklagten geleiteten Referat ... an; Anlass des Essens war die vorübergehende Rückkehr des Zeugen B. aus einem operativen Einsatz.
5. Das Dienstvergehen erfordert seiner Art und Schwere nach eine disziplinarrechtliche Ahndung.
a) Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG hat das Gericht die Disziplinarbefugnis. Es bestimmt die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung ohne Bindung an die Wertungen der Klägerin. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Kriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion ( BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 15).
Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom a.a.O. Rn. 16).
Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Bei sexueller Belästigung und körperlichen Übergriffen am Arbeitsplatz ist aber eine Regeleinstufung nicht angezeigt. Die Variationsbreite sexueller Zudringlichkeiten im Dienst ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert ist, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann ( BVerwG 1 D 90.95 - BVerwGE 113, 151 <156> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 13 S. 42).
b) Bei Würdigung aller Umstände geht der Senat von einer Zurückstufung (§ 9 BDG) als angemessener Disziplinarmaßnahme aus. Das einzelne Fehlverhalten des Beklagten ist nach seiner Schwere z.B. wegen des Ausmaßes der Missachtung der körperlichen Integrität der Opfer jeweils dem mittleren Bereich zuzurechnen. Erhebliches Gewicht erlangen die Übergriffe aber durch ihre Anzahl sowie durch die Ausnutzung der Vorgesetzteneigenschaft des Beklagten insbesondere gegenüber ihn unterstellten jüngeren Mitarbeiterinnen in noch ungesicherter beruflicher Position. Der Beklagte hat neben der Beleidigung des Präsidenten ... gegenüber ihm untergebenen Mitarbeitern mehrfach Mitarbeiterinnen, die wegen ihrer noch ungesicherten beruflichen Position fortlaufend von seinen dienstlichen Beurteilungen abhängig waren und auf seine dienstliche Autorität vertraut haben, gegen ihren erkennbaren Widerstand körperlich oder verbal sexuell belästigt. Die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sieht der Senat jedoch nicht als gegeben an. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte auch künftig in erheblicher Weise gegen die Pflichten verstoßen wird. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Grundsätzlich wäre daher eine Zurückstufung um mindestens zwei Stufen angezeigt.
Bei der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sieht der Senat allerdings eine Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe (Amt der Besoldungsgruppe A 15) als erforderlich, aber auch als ausreichend an. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Beklagte zumindest vorübergehend keine Vorgesetztenfunktion ausüben wird. Der Zeitraum des Verbots der Beförderung in ein höheres Amt ist im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens zudem auf drei Jahre zu verkürzen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BDG).
Zum Nachteil des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich um mehrere Vorfälle handelt, bei denen er seine Pflichten als Vorgesetzter durch mehrfache körperliche oder verbale sexuelle Belästigungen erheblich verletzt hat. Bei den Zeuginnen K. und L. handelte es um junge Mitarbeiterinnen des Dienstes, die zum Zeitpunkt der Übergriffe jeweils noch keine gesicherte berufliche Position erlangt hatten. Die Zeugin K., gegenüber der sich der Beklagte mehrfach pflichtwidrig verhalten hat, gehörte dem vom Beklagten geführten Referat an und war damit ihm unterstellt. Auch hat sich der Beklagte über den deutlich wahrnehmbaren Widerstand einer ihm untergebenen Mitarbeiterin gegen seine geschmacklosen Darlegungen hinweggesetzt.
Entlastend ist zu berücksichtigen, dass keine der Geschädigten von anhaltenden gravierenden Beeinträchtigungen berichtet hat. Auch die Versäumnisse der Leitung des ...wirken sich entlastend aus. In dem vom Beklagten geleiteten Referat hatten sich eine unangemessene Ausdrucksweise und ein "Lästerklima" entwickelt, ohne dass die Leitung des ... hiergegen eingeschritten ist. Auch ist der Beklagte wegen seines Verhaltens, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, nicht formlos zur Rede gestellt oder ermahnt worden. Vielmehr wurde gegen den Beklagten nach flächendeckend durchgeführten Ermittlungen Disziplinarklage mit einem von vornherein überzogenen Klageantrag erhoben. Die mit diesem Antrag verbundene Belastung während des seit März 2009 anhängigen Verfahrens muss ebenfalls entlastend berücksichtigt werden. Positiv sind schließlich das bisherige einwandfreie Verhalten des Beklagten sowie seine hohe fachliche Qualifikation zu werten, die durch überdurchschnittliche Beurteilungen belegt wird.
6. Die mit Beschlüssen vom 20. Mai und vom nach § 56 Satz 1 BDG ausgeschiedenen Handlungen werden nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen (§ 56 Satz 2 BDG). Diese Handlungen fallen für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.
8. Da die Disziplinarklage vor dem erhoben worden ist, werden Gerichtsgebühren nach § 78 Satz 1 BDG nicht erhoben (§ 85 Abs. 11 Satz 1 BDG).
Fundstelle(n):
IAAAD-58591