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SteuerStud Nr. 1 vom Seite 25

Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG

Abzug als Werbungskosten/Betriebausgaben oder Sonderausgaben

Antje Meyer

Nach dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung” vom können Kinderbetreuungskosten erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006 (§ 52 Abs. 12c EStG 2008) steuerlich als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden. Damit soll die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbessert werden. Dies bedeutet: ein Abzug sowohl als Betriebsausgaben/Werbungskosten und Sonderausgaben ist nicht möglich. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33c EStG scheidet somit ab diesem Zeitpunkt aus.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 änderte sich hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nichts; lediglich die Normierung wurde neu vorgenommen. Die Regelungen finden sich nunmehr in § 9c EStG wieder; die §§ 4f und § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG wurden aufgehoben und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend angepasst. Des Weiteren gilt § 9c EStG auch für Kinder, die wegen einer vor dem in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§52 Abs. 23e EStG).

I. Allgemeine Voraussetzungen

Zunächst ist zu beachten, dass ein Abzug ...

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