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Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG
Abzug als Werbungskosten/Betriebausgaben oder Sonderausgaben
Nach dem „Gesetz zur
		steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung” vom
		
		
		können Kinderbetreuungskosten erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006
		(§ 52 Abs. 12c EStG
		2008) steuerlich als erwerbsbedingte
		Kinderbetreuungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden. Damit soll die
		Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbessert werden.
		 Dies bedeutet: ein Abzug sowohl als
		Betriebsausgaben/Werbungskosten und
		Sonderausgaben ist nicht möglich. Eine Berücksichtigung als
		außergewöhnliche Belastung nach
		§ 33c EStG scheidet somit ab
		diesem Zeitpunkt aus. 
Mit dem
		Jahressteuergesetz 2009 änderte sich
		hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nichts;
		lediglich die Normierung wurde neu vorgenommen. Die Regelungen finden sich
		nunmehr in
		§ 9c EStG wieder; die
		§§ 4f und
		§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8
		EStG wurden aufgehoben und
		§ 9 Abs. 5 Satz 1
		EStG entsprechend angepasst. Des Weiteren gilt
		§ 9c EStG auch für Kinder,
		die wegen einer vor dem  in der Zeit ab Vollendung des 25.
		Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung
		außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§52 Abs. 23e
		EStG). 
I. Allgemeine Voraussetzungen
Zunächst ist zu beachten, dass ein Abzug von Kinderbetre...