Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen; Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts
Leitsatz
1) Ein Versicherungsvertreter, der rechtlich auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse verpflichtet ist,
hierfür aber - neben der einmaligen Abschlussprovision - keine weitere Vergütung erhält, hat für den zukünftigen Betreuungsaufwand
eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen zu bilden (Anschluss an , BFH/NV 2010, 241,
gegen BStBl. I 2006, 765 Nichtanwendungserlass).
2) Im Hinblick auf den Umfang des solchen Erfüllungsrückstandes steht dem Finanzgericht eine eigene Schätzungsbefugnis zu
(§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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