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FG Münster Urteil v. - 6 K 1533/07 F

Gesetze: EStG § 5 Abs 1, EStG § 5 Abs 4a, FGO § 96 Abs 1 Satz 1, HGB § 249 Abs 1 Satz 1, BGB § 320, EStG § 4 Abs 1

Rückstellungen:

Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen; Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts

Leitsatz

1) Ein Versicherungsvertreter, der rechtlich auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse verpflichtet ist, hierfür aber - neben der einmaligen Abschlussprovision - keine weitere Vergütung erhält, hat für den zukünftigen Betreuungsaufwand eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen zu bilden (Anschluss an , BFH/NV 2010, 241, gegen BStBl. I 2006, 765 Nichtanwendungserlass).

2) Im Hinblick auf den Umfang des solchen Erfüllungsrückstandes steht dem Finanzgericht eine eigene Schätzungsbefugnis zu (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StuB-KN 8/2011 S. 313 (Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen)
SAAAD-58459

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FG Münster, Urteil v. 08.09.2010 - 6 K 1533/07 F

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