Landwirtschaftlicher Betrieb auf Ehegattengrundstück – Zurechnung der Einkünfte zwischen Eheleuten
Leitsatz
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes (Blumengärtnerei) ist unabhängig von der Stellung als Eigentümer des landwirtschaftlichen
Grundbesitzes derjenige, der ihn betreibt, d. h. dem aufgrund steuerrechtlich anzuerkennender Rechtsbeziehungen die Nutzungen
des der Landwirtschaft dienenden Vermögens durch Verwertung der Früchte zustehen. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Überlassung
des Grundbesitzes durch den Eigentümer-Ehegatten.
Die unzutreffende Zurechnung der Einkünfte in einem Einkommensteuerbescheid begründet nicht dessen Nichtigkeit.
Für eine Klage, mit der zusammen veranlagte Ehegatten die unzutreffende Zurechnung von Einkunftsquellen in ihrem Verhältnis
untereinander beanstanden, besteht trotz der fehlenden Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung ein Rechtsschutzinteresse
im Hinblick auf die Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren eine Aufteilung der Gesamtschuld zu beantragen.
Die fehlende Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen aus den Verkäufen eines Blumengärtners auf dem Großmarkt rechtfertigt die
Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags.
Fundstelle(n): CAAAD-58434
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.08.1986 - XIV/IX 520/83 E
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