Ist die Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom dahin auszulegen, dass der von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielte Veräußerungsgewinn ebenso wenig der Gewerbesteuer unterliegt wie der von einer unmittelbar als Mitunternehmer beteiligten natürlichen Person erzielte Veräußerungsgewinn? - Verstößt die Regelung gegen das Rückwirkungsverbot?
Hinweis: Nach Entscheidung des BVerfG durch wird das Verfahren IV R 39/10 fortgeführt.
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