Beweislast für eine doppelte Haushaltsführung eines am
Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung
lebenden Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Entscheidend für das
Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist, dass die Einrichtung
dieses zweiten Haushalts am Beschäftigungsort konkreten beruflichen
Zwecken dient. Das ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige allein am
Beschäftigungsort wohnt, während seine Familie die ursprüngliche
Wohnung weiter benutzt.
2. Lebt der Steuerpflichtige am
Beschäftigungsort mit einem Partner zusammen, so liegen die
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung i. S. d. § 9
Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nur dann vor, wenn sich aus den Umständen klar
ergibt, dass der andere Hausstand der Haupthausstand ist, der den Mittelpunkt
seiner Lebensführung bildet und an dem sich der Steuerpflichtige –
mit Unterbrechungen durch den Aufenthalt am Beschäftigungsort –
regelmäßig aufhält.
3. Diese Voraussetzungen sind nicht
erfüllt, wenn der rechtskundig vertretene Steuerpflichtige trotz der mit
einer Ausschlussfrist versehenen Aufforderung des Gerichts keine Beweismittel
vorgelegt und auch keine Zeugen benannt hat, die die behauptete doppelte
Haushaltsführung belegen hätten können, und auch keine konkreten
Umstände vorgetragen hat, die auf einen Mittelpunkt der Lebensführung
am Ort des behaupteten Haupthausstandes hätten schließen lassen und
die das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme hätte überprüfen
können.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1376 Nr. 22 EFG 2011 S. 435 Nr. 5 JAAAD-58381
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.10.2010 - 5 K 5230/07
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