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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5230/07 EFG 2011 S. 435 Nr. 5

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2

Beweislast für eine doppelte Haushaltsführung eines am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung lebenden Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Entscheidend für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist, dass die Einrichtung dieses zweiten Haushalts am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dient. Das ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige allein am Beschäftigungsort wohnt, während seine Familie die ursprüngliche Wohnung weiter benutzt.

2. Lebt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort mit einem Partner zusammen, so liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nur dann vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass der andere Hausstand der Haupthausstand ist, der den Mittelpunkt seiner Lebensführung bildet und an dem sich der Steuerpflichtige – mit Unterbrechungen durch den Aufenthalt am Beschäftigungsort – regelmäßig aufhält.

3. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der rechtskundig vertretene Steuerpflichtige trotz der mit einer Ausschlussfrist versehenen Aufforderung des Gerichts keine Beweismittel vorgelegt und auch keine Zeugen benannt hat, die die behauptete doppelte Haushaltsführung belegen hätten können, und auch keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf einen Mittelpunkt der Lebensführung am Ort des behaupteten Haupthausstandes hätten schließen lassen und die das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme hätte überprüfen können.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1376 Nr. 22
EFG 2011 S. 435 Nr. 5
JAAAD-58381

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.10.2010 - 5 K 5230/07

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