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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 807/08 EFG 2010 S. 2022 Nr. 23

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 20b, GewStG § 3 Nr. 6, AO § 51 ff., AO § 64 Abs. 1, AO § 67 Abs. 1, AO § 67 Abs. 2

Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers nicht nach § 3 Nr. 20b GewStG von der Gewerbesteuer befreit

Leitsatz

1. Bei einem in der Trägerschaft einer als gemeinnützig anerkannten Kapitalgesellschaft betriebenen Krankenhaus ist nur der im Rahmen des Zweckbetriebs i. S. d. § 67 Abs. 1, 2 AO erzielte Gewinn, nicht aber der aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Krankenhauses erzielte Gewinn nach § 3 Nr. 20b GewStG steuerbefreit (Anschluss an ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. § 4 Nr. 16 UStG.

2. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG stellt eine persönlich-sachliche Steuerbefreiung dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 2022 Nr. 23
AAAAD-58371

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Thüringer FG, Urteil v. 20.05.2010 - 4 K 807/08

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