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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 633/09 EFG 2011 S. 281 Nr. 3

Gesetze: UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3

Notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen im Rahmen einer Bürokooperation, die den Vorsteuerabzug ermöglichen

Leitsatz

1. Das Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es grundsätzlich notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden. Diese Grundsätze sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

2. Die Frage, ob die Bezeichnung der Leistung i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG, insbesondere deren Umfanges, ausreichend ist, ist vor dem Zweck der Norm zu entscheiden. Der Zweck der Rechnungsangabe liegt vor allem darin, die Besteuerung des Rechnungsausstellers, des leistenden Unternehmers, zu erleichtern, aber auch in der leichteren Überprüfung des vorgenommenen Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

3. Eine Leistungsbeschreibung ist dann unzulänglich, wenn sie sich ohne Angabe der tätigen Personen, der Einsatztage, der geleisteten Stunden bzw. Stundensätze bzw. durch Art oder Umfang der durch das Personal erbrachten Arbeitsleistungen auf Formulierungen wie „Personalgestellung/Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur”, beschränkt. Unzureichend ist auch die Bezugnahme in der Rechnung auf eine mündliche Vereinbarung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1068 Nr. 17
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2011 S. 13
DStRE 2011 S. 1537 Nr. 24
EFG 2011 S. 281 Nr. 3
FAAAD-58365

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Thüringer FG, Urteil v. 21.04.2010 - 3 K 633/09

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