1. Dafür, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind und verwendet werden und nicht § 12 EStG unterliegen,
trägt der Steuerpflichtige die alleinige Feststellungs- und Beweislast
2. Aufwendungen in Zusammenhang mit dem seit Jahren währenden Hochschulstudium eines Honorardozenten sind nicht als Sonderausgaben
nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 abzugsfähig, wenn die Immatrikulation nicht dem Erreichen eines (Berufs-)Abschlusses dient.
3. Betrieblich genutzte Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung bilden, sind nicht als Betriebstätte zu qualifizieren
bzw. nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebstätte anzusehen.
4. Bei der Beweisführung im finanzgerichtlichen Klageverfahren kann zwar die eidesstattliche Versicherung der Glaubhaftmachung
dienen, sie ist aber grundsätzlich kein Beweismittel.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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