1. Dafür, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind und verwendet werden und nicht § 12 EStG unterliegen,
trägt der Steuerpflichtige die alleinige Feststellungs- und Beweislast
2. Aufwendungen in Zusammenhang mit dem seit Jahren währenden Hochschulstudium eines Honorardozenten sind nicht als Sonderausgaben
nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 abzugsfähig, wenn die Immatrikulation nicht dem Erreichen eines (Berufs-)Abschlusses dient.
3. Betrieblich genutzte Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung bilden, sind nicht als Betriebstätte zu qualifizieren
bzw. nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebstätte anzusehen.
4. Bei der Beweisführung im finanzgerichtlichen Klageverfahren kann zwar die eidesstattliche Versicherung der Glaubhaftmachung
dienen, sie ist aber grundsätzlich kein Beweismittel.