BFH - I R 46/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: DBA GBR Art 18, DBA GBR Art 3,
EStG § 50d Abs
9,
EStG § 52 Abs
59a S 6,
AO § 2,
GG
Art 59 Abs 2 S 1
Rechtsfrage
1. Sind Einkünfte aus einem geschlossenen Fonds, der bis zu 22 Unternehmensbeteiligungen hielt und in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführt wurde, als gewerbliche Tätigkeit (bzw.: Unternehmensgewinne i.S.d. Art. III DBA-Großbritannien) zu beurteilen? 2. Liegt bei Einschaltung einer Managementgesellschaft in Großbritannien für die Gesellschafter der Fondsgesellschaft eine dort liegende Betriebsstätte vor? 3. Kann die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits rückwirkend im Streitjahr 1998 angewendet werden? 4. Ist die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG generell verfassungsgemäß?
Betriebsstätte; Rückwirkung; treaty override; Vermögensverwaltung; Völkerrecht
Fundstelle(n):
VAAAD-58364