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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 763/08 G,F EFG 2011 S. 516 Nr. 6

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4 a Satz 2, EStG § 4 Abs. 4 a Satz 3

Begrenzung des Schuldzinsenabzugs – Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4 a EStG

Leitsatz

  1. Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4 a EStG ist im Sinne des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG auszulegen und umfasst damit auch Verluste.

  2. Daher kann ein Verlust einen Einlagenüberschuss (Überschuss der Einlagen über die Entnahmen des jeweiligen Jahres) aufzehren und so das Entstehen einer – mit Überentnahmen weiterer Jahre zu verrechnenden – Unterentnahme verhindern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 516 Nr. 6
EStB 2011 S. 192 Nr. 5
ZAAAD-58341

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.08.2010 - 11 K 763/08 G,F

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