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Gesetzesauslegung im Steuerrecht – dargestellt an § 50d Abs. 3 EStG
Von Finanzverwaltung abweichende Interpretation
Seit Verschärfung der besonderen Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG ist insbesondere das normsystematische Verhältnis dieser Regelung zum nachfolgend ebenfalls neugefassten allgemeinen Missbrauchstatbestand des § 42 AO sowie der Umfang der Entlastungsversagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG unklar. Unter Heranziehung der auch für Steuergesetze geltenden allgemeinen juristischen Auslegungsregeln sollen hier beide Fragen – teilweise abweichend von der Finanzverwaltung – beantwortet werden.
I. Rechtsfolge und gesetzgeberischer Hintergrund
[i]§ 50d Abs. 3 EStG versagt den an sich bestehenden Entlastungsanspruch nach § 50d Abs. 1, 2 EStGNach § 50d Abs. 3 EStG hat eine im Inland beschränkt steuerpflichtige ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach § 50d Abs. 1 oder 2 EStG, d. h. nach der Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG), der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie (RL 2003/49/EG) bzw. einem DBA, soweit an der ausländischen Gesellschaft Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (sog. Anteilseignertest) und mindestens einer der in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1–3 EStG genannten Tatbestände (sog. Funktions- und Substanztest) vorliegt. Zudem darf kein Fall des § 50d Abs. 3 Satz 4 EStG gegeben sein (sog. Börsenklausel).
Der Gesetzgeber erachtete diese...