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Track 03 | Gewerbesteuer: Neue Beurteilung von Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern
Die Urteile des BFH, nach denen Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielen, werden von der Finanzverwaltung in allen offenen Fällen angewendet. Bei Anwaltssozietäten besteht nicht länger die Gefahr einer gewerblichen Infizierung aller Einkünfte durch die Betreuung.
Der Bundesfinanzhof hatte im Juni 2010 entschieden: Berufsmäßige Betreuer und Verfahrenspfleger sind nicht gewerblich tätig, sondern erzielen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Es fällt somit keine Gewerbesteuer an. Wie die Oberfinanzdirektion Münster in einer Kurzinformation mitteilt, werden die BFH-Urteile von den Finanzämtern in allen offenen Fällen angewendet.
Von der neuen BFH-Rechtsprechung profitieren insbesondere Rechtsanwälte, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind. Nach der alten Auffassung der Finanzverwaltung – das heißt also: bei der bisherigen Einstufung als gewerbliche Einkünfte – bestand bei einer Sozietät die Gefahr, dass die freiberuflichen Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit durch gewerbliche Betreuereinkünfte infiziert wurden. Nach der so genannten Abfärbe...