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Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrags – Musterverfahren wird für Klarheit sorgen!
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 können Steuerpflichtige
		für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren
		beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens einen
		Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen
		Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden und gewinnmindernd abziehen
		(§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Erfolgt die Investition
		nicht oder nicht in der ursprünglich geplanten Höhe in den dem
		Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren, ist der
		gewinnmindernde Abzug wieder rückgängig zu machen. Bereits erfolgte
		(auch bestandskräftige) Steuerfestsetzungen oder einheitliche und
		gesonderte Feststellungen sind nach § 7g Abs. 3
		Satz 2 und 3 EStG zu ändern, der damit eine eigenständige
		Korrekturvorschrift gegenüber den Korrekturvorschriften der AO
		(§§ 172 ff., 129 ff. AO) darstellt. 
Da die
		Dreijahresfrist erstmals für seit dem Veranagungszeitraum 2007
		gebildete Investitionsabzugsbeträge zum 
		ausläuft, werden derzeit vermehrt in 2007 gebildete
		Investitionsabzugsbeträge aufgelöst, da die beabsichtigte Investition
		nicht (ganz oder teilweise) zum  vorgenommen wurde bzw. werden
		wird. Die Finanzverwaltung lässt entgegen dem Wortlaut des
		§ 7g Abs. 3 EStG auch eine vorzeitige Auflösung ...BStBl
		2009 I S. 633