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Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrags – Musterverfahren wird für Klarheit sorgen!
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 können Steuerpflichtige
für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens einen
Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden und gewinnmindernd abziehen
(§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Erfolgt die Investition
nicht oder nicht in der ursprünglich geplanten Höhe in den dem
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren, ist der
gewinnmindernde Abzug wieder rückgängig zu machen. Bereits erfolgte
(auch bestandskräftige) Steuerfestsetzungen oder einheitliche und
gesonderte Feststellungen sind nach § 7g Abs. 3
Satz 2 und 3 EStG zu ändern, der damit eine eigenständige
Korrekturvorschrift gegenüber den Korrekturvorschriften der AO
(§§ 172 ff., 129 ff. AO) darstellt.
Da die
Dreijahresfrist erstmals für seit dem Veranagungszeitraum 2007
gebildete Investitionsabzugsbeträge zum
ausläuft, werden derzeit vermehrt in 2007 gebildete
Investitionsabzugsbeträge aufgelöst, da die beabsichtigte Investition
nicht (ganz oder teilweise) zum vorgenommen wurde bzw. werden
wird. Die Finanzverwaltung lässt entgegen dem Wortlaut des
§ 7g Abs. 3 EStG auch eine vorzeitige Auflösung ...BStBl
2009 I S. 633