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Gesellschaftsrecht | Schadensersatz gegen AG-Vorstand wegen Insolvenzverschleppung
Der Schadensersatzanspruch gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft wegen Insolvenzverschleppung ist auf den Ersatz des Vertrauens- und nicht des Erfüllungsschadens gerichtet. Folglich kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 92 Abs. 2 AktG in Höhe der nicht gezahlten Nettovergütung [i]BGH, Beschluss v. 20. 10. 2008 - II ZR 211/07 NWB SAAAD-09943 (als Erfüllungsinteresse) ebenso wenig in Betracht wie ein Schadensersatzanspruch des gekündigten Mitarbeiters aus § 628 Abs. 2 BGB, der darauf gerichtet ist, ihn so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Arbeitsverhältnisses stünde.