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Handelsrecht | Geschäftswert für Beurkundung eines Unternehmenskaufs
Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Unternehmenskaufvertrags bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 KostO mit der Folge, dass zu seiner Bestimmung auf den vereinbarten Kaufpreis und die vom Käufer übernommenen Verpflichtungen abzustellen ist. Der in der Bilanz angegebene Buchwert von Grundstücken ist mithin nicht wertbestimmend, da dieser Wert weitgehend willkürlich bzw. rechtlich vorgegeben ist und daher in aller Regel vom tatsächlichen Wert dieses Wirtschaftsguts abweicht.