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Erbschaftsteuer | Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen/Familienheimen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte. (2) Zu den Zuwendungen unter Lebenden i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht.
Die Klägerin hatte vor der Eheschließung von ihrem späteren Ehemann ein Darlehen für den Erwerb eines eigenen Wohnzwecken dienenden „Herrenhauses” erhalten, das sie vor der Eheschließung erwarb und teilweise mit der Darlehensvaluta finanzierte. Nach der Eheschließung gewährte der Ehemann seinen Zinsverzicht und verzichtete später innerhalb der Zehnjahresfr...