Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung | Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren
Das Gewerberecht sieht die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann dabei auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten (z. B. erhebliche Verletzung der steuerlichen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten) hergeleitet werden. Da die Vorschriften des Gewerberechts selbst – abgesehen von § 14 Abs. 5 GewO – keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO gestatten, erläutert das im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen eine Information der Gewerbebehörden wegen Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig ist. Wegen der erheblichen Bedeutung, die die Versagung einer Erl...BStBl 2004 I S. 1178