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Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrags – Musterverfahren wird für Klarheit sorgen!
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 können
Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens einen
Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden und gewinnmindernd abziehen
(§ 7g Abs. 1
Satz 1 EStG). Erfolgt die Investition nicht oder
nicht in der ursprünglich geplanten Höhe in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs
folgenden drei Wirtschaftsjahren, ist der gewinnmindernde Abzug wieder
rückgängig zu machen. Bereits erfolgte (auch bestandskräftige)
Steuerfestsetzungen oder einheitliche und gesonderte Feststellungen sind nach
§ 7g Abs. 3
Satz 2
und
3 EStG zu
ändern, der damit eine eigenständige Korrekturvorschrift gegenüber den
Korrekturvorschriften der
AO (§§ 172 ff.,
129 ff. AO)
darstellt.
Da die Dreijahresfrist erstmals für seit dem
Veranagungszeitraum 2007 gebildete Investitionsabzugsbeträge zum
ausläuft, werden derzeit vermehrt in 2007 gebildete
Investitionsabzugsbeträge aufgelöst, da die beabsichtigte Investition nicht
(ganz oder teilweise) zum vorgenommen wurde bzw. werden wird. Die
Finanzverwaltung lässt entgegen dem Wortlaut des
§ 7g Abs. 3
EStG auch eine vorzeitige Auflös...BStBl 2009 I S. 633