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Gratisaktie
G. (Berichtigungs-, Bonus-, Frei- oder Zusatzaktien) nennt man solche jungen Aktien (Bezugsrecht), die im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 – 220 AktG) zum Preise von Null ausgegeben werden. Hierbei erfolgt ein Passivtausch, der weder das Vermögen noch das Kapital der Gesellschaft verändert. In Höhe des neuen gezeichneten Kapitals (Grundkapitals) entstehen G., die an die Altaktionäre entsprechend ihrem quotalen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft ausgegeben werden.
(1) Die Gesellschaft erhält bei der Ausgabe von G. oder Berichtigungsaktien keine zusätzlichen Geldmittel. Der Geldmittelzufluss, der zur Bildung von Kapital- und Gewinnrücklagen führte, fand in früheren Perioden statt.
(2) G. sind kein Geschenk an die Aktionäre. Deren Vermögen bleibt vielmehr auch nach erfolgter Ausgabe von G. unverändert, weil ihr quotaler Anteil an der Gesellschaft konstant bleibt. Bei gleichbleibendem Vermögen und gleichen Gewinnerwartungen der Unternehmung ergibt sich eine Senkung des Börsenkurses. Nach Ausgabe von G. im Verhältnis 4 : 1 hat der Aktionär fünf Aktien, die den gleichen Kurswert aufw...