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Lexikon - Stand: 14.12.2010

Gemeinkosten

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

Teilt man die Kosten nach dem Kriterium der Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Bezugsobjekt ein, so unterscheidet man Einzelkosten und G. G. (verbundene Kosten; Verbundkosten) sind solche Kosten, die einem bestimmten Bezugsobjekt nicht verursachungsgerecht (nicht direkt) zugerechnet werden können.

Problem:

Das Bezugsobjekt für die Kostenzurechnung (Kostenverteilungsprinzipien) ist meist die erzeugte Leistungseinheit, der Kostenträger. In neuerer Zeit berücksichtigt man über die Kostenträger hinaus noch weitere mögliche Bezugsobjekte, beispielsweise die Kostenstellen. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen: Kostenträgergemeinkosten (sind den produzierten Leistungseinheiten nicht direkt zurechenbar) und Kostenstellengemeinkosten (sind den betrieblichen Kostenstellen nicht direkt zurechenbar).

Beispiel:

Das Gehalt des Kostenstellenmeisters sowie die in der Kostenstelle anfallenden Energie- und Reinigungskosten sind Kostenstelleneinzelkosten und meist gleichzeitig Kostenträgergemeinkosten. Typische Kostenträgergemeinkosten sind: kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen, Gehälter und Sozialkosten, Energie- und Reinigungskosten, Steuern, Gebühren und Beiträge.

Hinw...

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