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Lexikon - Stand: 14.12.2010

Bewertung

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

B. ist die Zuordnung einer Geldsumme zu Wirtschaftsgütern. Die Kostenrechnung hat vor allem folgende Bewertungsaufgaben:

(1) Interne Bewertung von Halb- und Fertigerzeugnissen.

(2) Externe Bewertung von selbsterstellten Anlagen sowie Halb- und Fertigfabrikaten.

Problem:

Die interne Bewertung kann unabhängig von handels- und steuerrechtlichen Normen vorgenommen werden, die externe Bewertung nicht. Die interne Bewertung kann – je nach Ziel – mit Vollkosten, Teilkosten, Wiederbeschaffungskosten, Marktpreisen usw. erfolgen. Bei der externen Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 255 HGB zu beachten.

Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Anschaffungspreis
+
Anschaffungsnebenkosten
(Kosten des Erwerbs und der Versetzung in die Betriebsbereitschaft)
-
Anschaffungskostenminderung (Rabatte, Skonti)
=
Anschaffungskosten (nach § 255 Abs. 1 HGB)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Materialeinzelkosten
+
Materialgemeinkosten in angemessener Höhe
+
Fertigungseinzelkosten
+
Fertigungsgemeinkosten in angemessener Höhe
+
Werteverzehr des Anlagevermögens in angemessener Höhe
+
Sondereinzelkosten der Fertigung
=
Wertuntergrenze der Herstellungskosten (nach § 255 Abs. 2 HGB)
+
Kosten der allgemeinen Verwaltung
+
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale
Leistungen und die ...

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