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Bewertung
B. ist die Zuordnung einer Geldsumme zu Wirtschaftsgütern. Die Kostenrechnung hat vor allem folgende Bewertungsaufgaben:
(1) Interne Bewertung von Halb- und Fertigerzeugnissen.
(2) Externe Bewertung von selbsterstellten Anlagen sowie Halb- und Fertigfabrikaten.
Die interne Bewertung kann unabhängig von handels- und steuerrechtlichen Normen vorgenommen werden, die externe Bewertung nicht. Die interne Bewertung kann – je nach Ziel – mit Vollkosten, Teilkosten, Wiederbeschaffungskosten, Marktpreisen usw. erfolgen. Bei der externen Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 255 HGB zu beachten.
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Anschaffungspreis | |
+ | Anschaffungsnebenkosten (Kosten des Erwerbs und der Versetzung in die Betriebsbereitschaft) |
- | Anschaffungskostenminderung (Rabatte, Skonti) |
= | Anschaffungskosten (nach § 255 Abs. 1 HGB) |
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Materialeinzelkosten | |
+ | Materialgemeinkosten in angemessener Höhe |
+ | Fertigungseinzelkosten |
+ | Fertigungsgemeinkosten in angemessener Höhe |
+ | Werteverzehr des Anlagevermögens in angemessener Höhe |
+ | Sondereinzelkosten der Fertigung |
= | Wertuntergrenze der Herstellungskosten (nach § 255 Abs. 2 HGB) |
+ | Kosten der allgemeinen Verwaltung |
+ | Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und die ... |