BVerwG Beschluss v. - 7 B 54/10

Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

Gesetze: § 1004 BGB, Art 2 GG, Art 1 Abs 1 GG

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 5 B 09.3164 Beschluss

Gründe

I.

1Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamtes der beklagten Stadt A. in einem Schreiben an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) über ihren Gesundheitszustand aufgestellt hat.

2Der Amtsarzt Dr. L. beim Städtischen Gesundheitsamt erstattete auf Bitte des Dienstherrn der Klägerin, einer Beamtin der Zollverwaltung, im November 2001 ein Gutachten zu der Frage, ob die Dienstfähigkeit der Klägerin durch psychische Erkrankungen beeinträchtigt ist. Sein Gutachten schloss mit dem Ergebnis, bei der Klägerin sei keine Störung im Ausmaß einer psychischen Erkrankung vorhanden, die ihre Dienstfähigkeit einschränke.

3In einem Schreiben vom an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) äußerte sich der Amtsarzt Dr. L. über die Klägerin dahin, sie sei der Dienststelle seit Oktober 2001 bekannt. Seinerzeit habe eine paranoide und schizoide Auffälligkeit noch ohne Krankheitswert bestanden, die sich jedoch im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt habe.

4Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Unterlassung und Widerruf dieser Aussage erhoben.

5Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Widerruf sei allein gegenüber rechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegenüber Wertungen und Meinungen gegeben. Die Äußerung des Amtsarztes in seinem Schreiben vom sei als ärztliche Diagnose als Werturteil anzusehen, das unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Richtigkeit einem Widerruf verschlossen sei. Zwar könne eine gutachterliche Aussage eines Arztes im Einzelfall ausnahmsweise dann den Charakter als Werturteil verlieren und eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein, wenn sie den grundlegenden fachlichen Anforderungen nicht genüge, die an eine ärztliche Diagnose zu stellen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

6Hinsichtlich des Widerrufbegehrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nach Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom (BVerwG 7 B 10.09) rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung hat der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil es insoweit nicht mit Gründen versehen war.

7Mit Beschluss vom hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens (erneut) aufgehoben. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch. Es sei schon fraglich, könne aber dahinstehen, ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr bestehe. Jedenfalls fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin. Die streitgegenständliche Aussage wahre den Kompetenzrahmen und genüge den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots. Sie sei rein fachbezogen in Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeit getroffen worden und habe keinen diffamierenden Inhalt. Überdies sei sie nur für einen begrenzten behördeninternen Personenkreis bestimmt gewesen und angesichts des damit verfolgten Ziels auch nicht unverhältnismäßig.

8Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

9Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

101. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

11Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

12Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine amtsbezogene Äußerung zusätzliche inhaltliche Beurteilungsmaßstäbe in der Form anzulegen sind, dass die Äußerung den amtlichen Kompetenzrahmen wahren und dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht werden muss, was verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe stehe, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, oder ob hier allein zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs die Ehrenrührigkeit der Äußerung unabhängig von deren Amtsbezogenheit genügt.

13Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde und die rechtlichen Anforderungen an amtliche Äußerungen in der Rechtsprechung bereits geklärt sind.

14Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. - NVwZ 1990, 54 ff. = juris Rn. 7 und 15; BVerwG, vgl. BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 = Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 = juris Rn. 58).

15Diese Beurteilungsmaßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Prüfung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussage hat, zugrunde gelegt (BA Rn.17). Mit der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Formulierung, das Sachlichkeitsgebot verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe steht, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, wird das Sachlichkeitsgebot erkennbar nur näher umschrieben. Wird eine amtliche Äußerung den vorgenannten Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, ist sie ehrverletzend und kann der Betroffene - bei Wiederholungsgefahr - ihre Unterlassung beanspruchen. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, diese Maßstäbe in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

16Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung den vorgenannten Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe gegenüber Bürgern entspricht, hängt dagegen von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten (vgl. BVerwG 8 B 33.96 - Buchholz Allg KommR Nr. 133 = juris Rn. 5).

17Soweit die Klägerin überdies für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob nicht schon die Behauptung einer psychiatrischen Erkrankung gegen das Sachlichkeitsgebot und das Übermaßverbot verstoße und die Wiederholungsgefahr allein durch die Beendigung des Verwaltungsverfahrens, das durch die angegriffene Äußerung in Gang gesetzt wurde, entfallen könne, werden schon keine Rechtsfragen formuliert, die über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich der Sache nach vielmehr auch insoweit im Wesentlichen darin, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach Art einer Revisionsbegründung als fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

182. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

19Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen unterbliebener Einvernahme einer Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin ist schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

20Es fehlt schon an Ausführungen dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Hierzu bestand schon deshalb Veranlassung, weil der Beschluss entscheidungserheblich nicht auf die vermeintliche Aussage der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes abstellt, sondern dort von Umständen die Rede ist, die Anlass zur Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gäben (BA Rn. 19). Zudem wird nicht ausgeführt, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne einen förmlichen Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Nach dem Inhalt der Gerichtsakten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der angekündigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO mit Schriftsatz vom zwar widersprochen, eine Vernehmung der Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin aber weder angeregt noch beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof eine Vernehmung der Zeugin gleichwohl hätte aufdrängen müssen.

21Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Denn nach seiner materiellen Rechtsauffassung kam es erkennbar entscheidungserheblich nicht allein auf die vermeintliche Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes, sondern (verschiedene) Umstände an, die dem Amtsarzt Anlass zu der Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gegeben hätten. Damit knüpft der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich am Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens des Amtsarztes vom an. In diesem Schreiben wird im ersten Absatz, der die angegriffene Passage enthält, kein Zusammenhang mit der vermeintlichen Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes hergestellt, sondern auf weitere Informationen durch den Arbeitgeber und eine beiliegende Stellungnahme des Arbeitgebers verwiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAD-58036