BGH Beschluss v. - IX ZB 285/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Karlsruhe, 3 IN 709/02 vom LG Karlsruhe, 11 T 461/08 vom

Gründe

I. Der weitere Beteiligte wurde mit in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom beantragte der weitere Beteiligte im noch laufenden Insolvenzverfahren, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 3.040,86 € zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 3.527,40 € festzusetzen.

Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Insolvenzverwaltung habe mit Schluss des Jahres 2003 zu laufen begonnen und eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Das Insolvenzgericht dürfe jedoch den Eintritt der Verjährung nicht von Amts wegen beachten. Es habe vielmehr der Insolvenzschuldnerin und den Insolvenzgläubigern den Vergütungsantrag zur Kenntnis zu bringen und sie damit in die Lage zu versetzen, einen Verjährungseintritt zu prüfen und die Einrede der Verjährung zu erheben. Nur eine von diesen Beteiligten erhobene Verjährungseinrede könne und müsse berücksichtigt werden.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht.

Wie der Senat mit Beschluss vom in der Parallelsache IX ZB 195/09 (ZIP 2010, 2160) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.

1. Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Festsetzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( aaO Rn. 27 ff). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufige Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am entstanden und fällig geworden.

2. Wie der Senat im Beschluss vom (aaO Rn. 30 ff) im Einzelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen Rechtsgedankens, der auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommt, die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
BAAAD-57993