Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens erforderliche Eigennützigkeit den Urteilsgründen auch deshalb noch hinreichend zu entnehmen ist, weil das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenbestimmung zu Gunsten des Angeklagten u.a. berücksichtigt hat, dass dieser "nach seinen Angaben aus Geldnot gehandelt" habe. Die sich hieraus ergebende Gewinnerzielungsabsicht trägt den Schuldspruch auch dann, wenn die Betäubungsmittelverkäufe für einen nicht ermittelten Hintermann erfolgten.
Ferner gibt die Tatsache, dass das Landgericht wegen Angaben des Angeklagten "in der Hauptverhandlung" die "Milderungsmöglichkeit des § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB" erwogen hat, Anlass zu dem Hinweis, dass mit Inkrafttreten des 43. StrÄndG zum (BGBl. I 2288) eine erstmals in der Hauptverhandlung geleistete Aufklärungshilfe präkludiert ist (§ 31 Satz 2 BtMG nF, § 46a Abs. 3 StGB, vgl. , NStZ 2010, 523) und dass eine - hier im Ergebnis zu recht verneinte - Milderung nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wäre (§ 31 Satz 1 BtMG nF).
Fundstelle(n):
VAAAD-57956