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BFH 02.09.2010 VI R 3/09, BBK 24/2010 S. 1165

Lohnsteuer | Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft

Der Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ist ebenso wie die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ein Verwaltungsakt und daher mit dem Einspruch und einer Anfechtungsklage anfechtbar.

Eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft kann auch grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden. Nach dem gilt § 207 Abs. 2 AO analog; § 207 Abs. 2 AO betrifft den Widerruf einer verbindlichen Zusage, die im Anschluss an eine Außenprüfung erteilt worden ist.

Der Widerruf erfordert damit eine [i]Ermessensentscheidung des FAErmessensentscheidung, bei der das Finanzamt abwägen muss zwischen dem Vertrauen des Arbeitgebers in die Einhaltung der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nach dem rechtswidrige Anrufungsauskünfte keinen Bestand haben sollten.

Eine derartige Ermessensausübu...

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