Erinnerung gegen Kostenfestsetzung wegen Anrechnung von Gewerbesteuer
Leitsatz
In Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen
Bedeutung für die Gesellschafter. Dies ist grds. mit 25 v. H. des streitigen Gewinns/Verlustes zu bemessen.
Der Ansatz eines höheren Prozentsatzes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Feststellungsverfahren
erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v. H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird.
Wurde der nach § 35 EStG anzurechnende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zu Gunsten der beteiligten Gesellschafter und zu
Lasten einer – nicht anrechnungsberechtigten – KapG erhöht, ist es in Anbetracht des § 35 EStG sachgerecht, keinen pauschalen
Abschlag von 25 % vorzunehmen, da die Anrechnung der GewSt gemäß § 35 EStG grds. in voller Höhe vorzunehmen ist.
Fundstelle(n): UAAAD-57845
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 26.08.2010 - 2 KO 3/10
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