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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 10 V 3325/10 EFG 2011 S. 350 Nr. 4

Gesetze: FGO § 78

Art und Weise der Akteneinsicht

keine Übersendung von Akten in die Büroräume des Bevollmächtigten

Leitsatz

1. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung, ob Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten übersendet werden, ist zu berücksichtigen, dass die Einsichtnahme in die Akten bei Gericht nach der gesetzlichen Grundentscheidung die Regel und die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

2. § 78 FGO enthält anders als die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtswanwalt zur Mitnahme in die Geschäftsräume übergeben werden können.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 350 Nr. 4
AAAAD-57843

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.10.2010 - 10 V 3325/10

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