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FG München Urteil v. - 9 K 2227/09 EFG 2011 S. 325 Nr. 4

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 3, SGB VIII § 91 ff.

Ausschließlich aus pädagogischen Gründen entstandene Heimkosten eines Adoptivkinds keine außergewöhnlichen Belastungen

Leitsatz

Wird die minderjährige Adoptivtochter ausschließlich aus pädagogischen und nicht etwa aus Krankheitsgründen bzw. behinderungsbedingten Gründen auf Veranlassung des von den Adoptiveltern eingeschalteten Jugendamts in einem heilpädagogischen Heim untergebracht, dürfen die Adoptiveltern die vom Jugendamt geforderten Kostenbeiträge für die Heimunterbringung der Tochter bereits dem Grunde nach nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 325 Nr. 4
GAAAD-57841

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FG München, Urteil v. 20.10.2010 - 9 K 2227/09

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