Ausschließlich aus pädagogischen Gründen
entstandene Heimkosten eines Adoptivkinds keine außergewöhnlichen
Belastungen
Leitsatz
Wird die minderjährige
Adoptivtochter ausschließlich aus pädagogischen und nicht etwa aus
Krankheitsgründen bzw. behinderungsbedingten Gründen auf Veranlassung
des von den Adoptiveltern eingeschalteten Jugendamts in einem
heilpädagogischen Heim untergebracht, dürfen die Adoptiveltern die
vom Jugendamt geforderten Kostenbeiträge für die Heimunterbringung
der Tochter bereits dem Grunde nach nicht als außergewöhnliche
Belastungen abziehen.