Gesetze:
VO Nr. 88/97 Art. 14 Buchst. c
ZK Art. 11 Abs. 1
ZK Art. 82
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1
Absehen von der Nacherhebung des Antidumpingzolls für Fahrradteile aus China
Leitsatz
1. Falsche Auskünfte der Zollbehörden nach Art. 11 Abs. 1 ZK sind zwar nicht verbindlich, sie können aber im Rahmen der Nacherhebung
nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK einen Vertrauensschutz begründen.
2. Wenn – wie im Streitfall – ein Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden und dem Abgabenschuldner vorliegt, in dem
die zuständige Behörde zur Anwendung der geltenden Vorschriften Stellung genommen und eine falsche Auskunft erteilt hat, gilt
dies als Irrtum i.S. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK.
3. Ein Irrtum der Zollbehörden ist vom Abgabenschuldner nicht erkennbar, wenn FG und BFH die maßgeblichen Vorschriften unterschiedlich
auslegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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