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FG München Urteil v. - 4 K 4158/06 EFG 2011 S. 377 Nr. 4

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 135 Abs. 1, FGO § 137 S. 2

Widerruf der Zulassung als Steuerberater bei Verletzung der Versicherungspflicht

Kostentragungspflicht des obsiegenden Beteiligten

Leitsatz

1. Die Versicherungspflicht der Steuerberater hat ihren Grund darin, dass die Nichterfüllung der Haftpflichtansprüche das Ansehen des Berufs schädigen würde. Derjenige, der seine Steuerangelegenheiten einem Berufsträger anvertraut, soll sicher sein können, bei etwaigen Beratungsfehlern voll entschädigt zu werden.

2. Bereits eine Versicherungslücke über einen relativ kurzen Zeitraum (im Streitfall 20 Tage) rechtfertigt den Widerruf der Zulassung als Steuerberater. Der Widerrufsgrund entfällt jedoch, sobald der Steuerberater für die Beseitigung der Versicherungslücke gesorgt hat. Im Streitfall ist dieser ursprünglich vorgelegene Widerrufsgrund dadurch wieder entfallen, dass der Kläger nach Erhalt des Widerrufsbescheids und sogar noch vor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage für die Beseitigung dieser Versicherungslücke gesorgt hat.

3. Eine von dem Grundsatz, dass der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, abweichende Auferlegung der Kosten entspricht dann der Billigkeit, wenn einzelne oder auch sämtliche Kosten des Verfahrens durch Verschulden des obsiegenden Beteiligten entstanden sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 66 Nr. 1
EFG 2011 S. 377 Nr. 4
PAAAD-57838

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FG München, Urteil v. 29.09.2010 - 4 K 4158/06

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