1. Hat das FA dem klägerischen Begehren lediglich zum Teil entsprochen und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit dennoch
in der Hauptsache für erledigt, sind die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 FGO dem
Kläger aufzuerlegen, wenn die im Zeitpunkt des Vorliegens beider Erledigungserklärungen summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten,
ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ergeben.
2. Hat eine GmbH den gegen sie gerichteten Gewerbesteuermessbescheid angefochten und beantragt der Insolvenzverwalter nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berücksichtigung eines Verlustes, weist jedoch erst im Klageverfahren auf die fehlende
Anmeldung der Gewerbesteuer zur Insolvenztabelle hin, sind die Kosten des nach übereinstimmenden Erklärungen in der Hauptsache
erledigten Verfahrens dem Insolvenzverwalter aufzuerlegen. Einer Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unterbrochenen Einspruchsverfahrens hätte es mangels Anmeldung der eine Insolvenzforderung bildenden Gewerbesteuer zur Tabelle
nicht bedurft.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 558 Nr. 6 BAAAD-57834
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.08.2010 - 3 K 855/08
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