Zahlungsaufforderungen, Ankündigung der Vollstreckung und fruchtlose Pfändungen sind keine Verwaltugnsake
Leitsatz
1. Bei einer Zahlungsaufforderung und der Ankündigung eines Vollstreckungstermins handelt es sich nicht um Verwaltungsakte.
Sie hat vielmehr lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig
die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen.
2. Bei der Ankündung eines Vollstreckungstermins handelt es sich nicht um einen Verwaltungakt, sondern lediglich eine aus
Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme.
3. Auch bei einer fruchtlosen Pfändung liegt kein Verwaltungsakt vor, weil in diesem Fall eine Pfändung gerade nicht erfolgt
ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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