keine Kürzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage um Zuschüsse der öffentlichen Hand und nicht mit Vorsteuer behaftete
Kosten
Leitsatz
Anders als beim Verwendungseigenverbrauch sind bei der Umsatzbesteuerung von Leistungen, die eine Kapitalgesellschaft gegen
ein unter den Selbstkosten liegendes Entgelt an ihre Gesellschafter erbracht hat, die nicht mit Vorsteuer behafteten Kosten
nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Auch Zuschüsse der öffentlichen Hand können die Bemessungsgrundlage nicht
schmälern.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 366 Nr. 6 YAAAD-57822
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.12.2009 - 3 K 744/99
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