Schätzung der Betriebseinnahmen eines Taxiunternehmers auf der Basis einer Besetztquote von 40 % bei Nichtvorlage von Schichtzetteln
Fahrerkassenbüchern oder sonstigen Einzelaufzeichnungen der Betriebseinnahmen
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA zur Schätzung des Gewinns eines Taxiunternehmers berechtigt ist, wenn dieser
weder die Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet noch vollständige Kassenbücher der von ihm beschäftigten Fahrer vorgelegt
noch die Schichtzettel entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 AO sechs
Jahre lang aufbewahrt hat und somit keine Unterlagen mehr vorlegen konnte, die eine Überprüfung seiner Betriebseinnahmen ermöglicht
hätten. Für die sechsjährige steuerliche Aufbewahrungspflicht ist es unerheblich, dass die Taxen-Ordnung nur eine einjährige
Aufbewahrungspflicht vorsieht.
2. Ist das FA bei der Schätzung von der angegebenen Fahrleistung der Fahrzeuge ausgegangen, so ist die bei der Schätzung zugrunde
gelegte Besetztquote der Taxen von 40 % nicht zu beanstanden, wenn besondere Umstände, die in der konkreten Struktur des Betriebes
des Taxiunternehmers liegen und die auf eine niedrigere Quote schließen lassen könnten, nicht ersichtlich sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): OAAAD-57821
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 10.08.2009 - 2 V 881/09
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