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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 84/08 EFG 2011 S. 530 Nr. 6

Gesetze: EStG § 41a Abs. 4

Voraussetzungen für die Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG bei Einschiffsgesellschaften – Einschiffsgesellschaft als Arbeitgeber

Leitsatz

  1. Zur Inanspruchnahme des Kürzungsbetrages nach § 41a Abs. 4 EStG.

  2. Ist als Arbeitgeberin die jeweilige Einschiffsgesellschaft anzusehen, so kann § 41a Abs. 4 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn das betreffende Besatzungsmitglied auf dem von der Einschiffsgesellschaft betriebenen Schiff in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis mehr als 183 Tage durchgehend beschäftigt war.

  3. Eine Zusammenrechnung mit Zeiten, die ein Besatzungsmitglied als Springer oder Aushilfskraft auf einem von einer anderen Einschiffsgesellschaft betriebenen Schiff tätig ist, ist auch dann nicht möglich, wenn es sich um Schwestergesellschaften handelt.

  4. Für die Frage, welche Parteien ein Heuerverhältnis abgeschlossen haben, kommt es entscheidend auf die Angaben des Heuerscheins an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 530 Nr. 6
TAAAD-57815

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.09.2010 - 11 K 84/08

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