Voraussetzungen für die Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG bei Einschiffsgesellschaften – Einschiffsgesellschaft
als Arbeitgeber
Ist als Arbeitgeberin die jeweilige Einschiffsgesellschaft anzusehen, so kann § 41a Abs. 4 EStG nur in Anspruch genommen
werden, wenn das betreffende Besatzungsmitglied auf dem von der Einschiffsgesellschaft betriebenen Schiff in einem zusammenhängenden
Arbeitsverhältnis mehr als 183 Tage durchgehend beschäftigt war.
Eine Zusammenrechnung mit Zeiten, die ein Besatzungsmitglied als Springer oder Aushilfskraft auf einem von einer anderen
Einschiffsgesellschaft betriebenen Schiff tätig ist, ist auch dann nicht möglich, wenn es sich um Schwestergesellschaften
handelt.
Für die Frage, welche Parteien ein Heuerverhältnis abgeschlossen haben, kommt es entscheidend auf die Angaben des Heuerscheins
an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 530 Nr. 6 TAAAD-57815
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.09.2010 - 11 K 84/08
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