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Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen „in der Krise”
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1187Die GmbH-Reform mit dem MoMiG hat zu einer grundlegenden Neuordnung der Rechtsfolgen von Gesellschafterdarlehen geführt. In der Praxis stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in der Krise der Gesellschaft haben kann.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital
[i]Gesellschafterdarlehen als nachrangige VerbindlichkeitSeit dem MoMiG handelt es sich bei den früher sog. eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen um Fremdkapital. Die Rückzahlung eines solchen Darlehens kann vom Geschäftsführer bei Fälligkeit nicht verweigert werden, indem er auf § 30 GmbHG verweist, wonach das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf.
Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ist nunmehr dem Insolvenzrecht zugeordnet worden. Gesellschafterdarlehen unterliegen dort ohne jede Einschränkung dem gesetzlichen Nachrang.
Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens ist anfechtbar, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Dies gilt für ...