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Körperschaftsteuer | „Vergessene” Verrechnung mit vororganschaftlichen Verlusten
Nach dem ist ein Ergebnisabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird.
Der Fehler, der im Streitfall zur Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führte, besteht darin, dass ein Verlustvortrag bei der Gewinnabführung versehentlich unberücksichtigt blieb, obwohl der Ergebnisabführungsvertrag in Übereinstimmung mit § 301 AktG regelte, dass der ohne die Gewinnabführung entstehende [i]Eisolt, NWB 41/2010 S. 3268 Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag, aus dem Vorjahr abzuführen sei.