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Einkommensteuer | Abzweigung des Kindergeldes
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Übernimmt der Jugendhilfeträger die Kosten des notwendigen Unterhalts für das – gegen den Willen des Kindergeldberechtigten – in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind, sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger dem Grunde nach erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte es ablehnt, sich an diesen Kosten zu beteiligen. (2) Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Abzweigung sind aber andere zum Unterhalt rechnende Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für das Kind wie z. B. Schulgeld zu berücksichtigen.
Im zweiten Rechtsgang wird über Grund und Höhe der Kindergeldabzweigung zu entscheiden sein. Auch wenn das Kindergeld danach zu Recht abgezweigt w...